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Verzugszins-Rechner Schweiz

Verzugszins auf einer offenen Rechnung berechnen, taggenau vom Verzug bis zur Zahlung.

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Der Verzugszins beträgt in der Schweiz 5 % pro Jahr auf dem offenen Betrag. Er läuft von dem Tag an, an dem Ihr Kunde in Verzug ist, bis zur Zahlung. Auf einer Rechnung über CHF 8'000 sind das nach 90 Tagen CHF 98.63.

Der Zins läuft ab der Mahnung oder ab dem vereinbarten Verfalltag

Der Verzug beginnt mit Ihrer Mahnung, also der Aufforderung zu zahlen. Die Rechnung muss dafür fällig sein, Sie dürfen die Zahlung also bereits verlangen.

Keine Mahnung brauchen Sie, wenn Sie mit dem Kunden einen Verfalltag verabredet haben, also einen Zahlungstermin. Der Kunde ist dann mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Dasselbe gilt, wenn sich der Verfalltag aus einer gültig erklärten Kündigung ergibt (Art. 102 OR).

Als Verfalltag zählt ein Termin, der im Vertrag nach dem Kalender bestimmt oder daraus bestimmbar ist. Steht «zahlbar innert 30 Tagen» nur auf Ihrer Rechnung, mahnen Sie, damit der Verzugsbeginn feststeht.

Eine Ausnahme gilt für Forderungen, die selbst aus Zinsen, Renten oder einer geschenkten Summe bestehen. Darauf läuft der Verzugszins erst, wenn Sie die Betreibung einleiten oder klagen (Art. 105 OR).

Sätze 2026: 5 % nach Gesetz, höher nach Vertrag oder Bankdiskont unter Kaufleuten

ForderungSatzGrundlage
Offene Rechnung5 %Art. 104 Abs. 1 OR
Mit höherem Vertragszinswie vereinbartArt. 104 Abs. 2 OR
Unter Kaufleuten, wenn der Bankdiskont 5 % übersteigtüblicher Bankdiskont am ZahlungsortArt. 104 Abs. 3 OR

Stand 2026. Quelle: Obligationenrecht, Art. 104

Die 5 % gelten auch dann, wenn Sie mit dem Kunden einen tieferen Zins abgemacht haben. Steht im Vertrag oder in den AGB, Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, ein höherer Zins, dürfen Sie diesen auch im Verzug fordern. Der Bankdiskont ist ein Zinssatz der Banken am Zahlungsort. Diesen Fall unter Kaufleuten bildet der Rechner nicht ab. Ob und ab wann Verzug vorliegt, hängt von Ihrem Vertrag ab. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

Für MWST-Schulden gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ist der Rechner nicht gedacht. Dort läuft der Verzugszins ohne Mahnung (Art. 87 MWSTG).

CHF 8'000 und 90 Tage ergeben CHF 98.63

Ein Malerbetrieb in Aarau hat eine Rechnung über CHF 8'000 offen. Seine Mahnung trifft am 2. April 2026 beim Kunden ein. Der Kunde zahlt am 1. Juli 2026.

Der Rechner zählt den Starttag nicht mit, den Zahlungstag schon. Das ergibt 28 Tage im April, 31 im Mai, 30 im Juni und 1 im Juli, zusammen 90 Verzugstage. Für ein ganzes Jahr wären 5 % von CHF 8'000 genau CHF 400 Zins. Für 90 von 365 Tagen beträgt der Verzugszins CHF 98.63. Pro Tag sind es CHF 1.10, ungerundet CHF 1.0959. Die Forderung mit Zins macht CHF 8'098.63 aus. Auf 5 Rappen gerundet sind es CHF 8'098.65. Diese Rechnung im Rechner öffnen.

Zahlt der Kunde noch am 2. April, zählt der Rechner 0 Tage und es läuft noch kein Zins.

Der Rechner rechnet mit einfachem Zins, also ohne Zins auf dem Zins.

Vom offenen Posten zur Mahnung mit Zinsbetrag

  1. Tragen Sie den offenen Betrag aus der Rechnung ein.
  2. Suchen Sie im Vertrag den vereinbarten Verfalltag und tragen Sie ihn bei «Verzug seit» ein. Fehlt er, nehmen Sie den Tag, an dem Ihre Mahnung eingetroffen ist.
  3. Setzen Sie als Zahlungsdatum den Tag der Zahlung. Ist noch nichts bezahlt, nehmen Sie den Stichtag, bis zu dem Sie den Zins ausweisen.
  4. Lassen Sie den Zinssatz auf 5 %, ausser Vertrag oder AGB nennen einen höheren Satz.
  5. Übernehmen Sie Verzugstage, Verzugszins und Total in die Mahnung, zusammen mit dem Stichtag.

Ein weiteres Werkzeug ist der QR-Rechnung-Generator. Sind bei Ihnen mehrere Monate liegen geblieben, hilft der Beitrag Rückstand in der Buchhaltung aufholen. Bei Tabulo ist das Debitoren- und Mahnwesen ab der Stufe Skalierung Teil der Buchhaltung im Fixpreis.

Rechnen Sie jetzt Ihre älteste offene Rechnung durch und schreiben Sie den Zinsbetrag in die nächste Mahnung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Verzugszins in der Schweiz?

Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % pro Jahr. Art. 104 OR gilt in dieser Fassung seit dem 1. Januar 1972.

Ab wann darf ich Verzugszins verlangen?

Ab dem Verzug. Er beginnt mit Ihrer Mahnung oder mit Ablauf eines verabredeten Verfalltags.

Darf ich mehr als 5 % Verzugszins verlangen?

Ja, wenn Vertrag oder AGB einen höheren Zins nennen. Dieser Satz gilt dann auch im Verzug. Unter Kaufleuten kann der übliche Bankdiskont am Zahlungsort gelten, wenn er 5 % übersteigt.

Darf ich Zins auf den Verzugszins rechnen?

Nein. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR).

Rechnet man mit 360 oder 365 Tagen?

Das Gesetz schreibt keine Tagesbasis vor. Dieser Rechner rechnet mit 365 Tagen, das ist seine Rechenkonvention. Andere Anbieter rechnen mit 360 Tagen. Das Beispiel oben ergäbe dann CHF 100.00 statt CHF 98.63, also CHF 1.37 mehr.

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