Der Sicherheitsfonds BVG sichert die Leistungen der Versicherten, wenn eine Pensionskasse zahlungsunfähig wird, und zahlt Zuschüsse an Kassen mit älterer Belegschaft. Den Beitrag schuldet Ihre Pensionskasse, nicht Sie als Arbeitgeber. Für 2026 sind es zwei Beiträge. Der grössere beträgt 0.110 % der koordinierten Löhne. Der kleinere beträgt 0.002 % und bemisst sich an den Guthaben der Versicherten und den Renten (Stand 2026, BSV-Masszahlen). Verrechnet die Kasse beide weiter, kommt ein Beispielbetrieb mit 5 Mitarbeitenden auf rund CHF 252 im Jahr. Auf der Rechnung der Pensionskasse prüfen Sie nur Satz, Lohnbasis und Jahr.
Die Pensionskasse schuldet den Beitrag und verrechnet ihn in der Regel weiter
Beitragspflichtig ist die Vorsorgeeinrichtung, also Ihre Pensionskasse. Sie rechnet mit dem Sicherheitsfonds ab, nicht Ihr Betrieb (Art. 59 BVG).
Den Fonds finanzieren die Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstehen. Dazu zählen registrierte Einrichtungen und nicht registrierte, deren Reglement Leistungen verspricht. Eine Rückversicherung befreit die Kasse nicht von der Beitragspflicht. Ausgenommen sind rein freiwillige Leistungen, etwa eine Rente mit jederzeit widerrufbarem Vorbehalt.
Auf Ihrer Rechnung erscheint der Sicherheitsfonds, wenn die Pensionskasse den Beitrag weiterverrechnet. Wie sie ihn ausweist, legt sie selbst fest. Nach Angaben des Sicherheitsfonds kann der Beitrag rein patronal finanziert sein, also allein vom Arbeitgeber.
Der Beitragssatz für Zuschüsse sinkt 2026 auf 0.110 %
| Beitrag | Grundlage | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur | koordinierte BVG-Löhne, anteilig | 0.130 % | 0.110 % |
| Insolvenz und andere Leistungen | Freizügigkeitsleistungen Ende Jahr plus zehnfache Renten | 0.002 % | 0.002 % |
Stand 2026. Quelle: BSV, Masszahlen der beruflichen Vorsorge
Der koordinierte Lohn ist der Teil des Jahreslohns, der nach BVG zu versichern ist. Sie erhalten ihn, indem Sie vom Jahreslohn den Koordinationsabzug von CHF 26'460 abziehen. Höher als CHF 64'260 wird der koordinierte Lohn nicht. Der kleinste koordinierte Lohn beträgt CHF 3'780. In die Beitragssumme gehören die koordinierten Löhne aller Versicherten, die Beiträge für Altersleistungen zahlen. Wer im Lauf des Jahres ein- oder austritt, zählt anteilig.
Der zweite Beitragssatz hat eine andere Grundlage. Die Freizügigkeitsleistung ist die Austrittsleistung, die die Pensionskasse jeder versicherten Person jährlich mitteilt. Den Wert aller Freizügigkeitsleistungen per Ende Jahr weist die Kasse in ihrer Jahresrechnung aus. Dazu kommt das Zehnfache der Renten, die sie im Jahr ausgerichtet hat. Auf den koordinierten Löhnen wird dieser Satz nicht erhoben (Sicherheitsfonds BVG, Beiträge).
Ein Betrieb mit 5 Mitarbeitenden zahlt im Beispiel rund CHF 252 im Jahr
Eine Schreinerei in Aarau beschäftigt im Jahr 2026 5 Mitarbeitende. Für das Beispiel gelten vier Annahmen.
- Jahreslöhne von CHF 40'000, 60'000, 75'000, 85'000 und 95'000
- alle 5 Personen sind das ganze Jahr BVG-pflichtig und zahlen Beiträge für Altersleistungen
- Freizügigkeitsleistungen aller 5 Personen zusammen CHF 600'000 Ende Jahr, keine Renten
- die Pensionskasse verrechnet beide Beiträge vollständig an den Betrieb weiter
Nach Abzug von CHF 26'460 ergeben die ersten vier Löhne koordinierte Löhne von CHF 13'540, 33'540, 48'540 und 58'540. Beim Lohn von CHF 95'000 greift die Obergrenze von CHF 64'260. Die Summe der koordinierten Löhne beträgt CHF 218'420.
Der Beitrag für Zuschüsse macht 0.110 % dieser Summe aus, also CHF 240.26. Der Beitrag für Insolvenz beträgt 0.002 % von CHF 600'000, also CHF 12.00. Zusammen sind das im Beispiel rund CHF 252 im Jahr oder rund CHF 50 pro Person. Mit dem Satz von 2025 hätte der erste Beitrag CHF 283.95 betragen, CHF 43.69 mehr.
Den koordinierten Lohn einer einzelnen Person prüfen Sie im Rechner nach, zum Beispiel für CHF 75'000 unter BVG-Beiträge berechnen. Was ein Lohn Sie mit allen Arbeitgeberbeiträgen kostet, zeigt der Lohnrechner. Die übrigen Abzüge erklärt der Ratgeber Lohnabrechnung in der Schweiz.
Wofür der Sicherheitsfonds BVG das Geld verwendet
Der Fonds sichert Leistungen der Versicherten, wenn eine Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig wird. Er zahlt Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur.
Es gibt ihn seit 1985, als das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) in Kraft trat. Geregelt ist er in den Art. 54 bis 59 BVG.
Im Bemessungsjahr 2024 nahm der Fonds CHF 238.6 Mio. an Beiträgen ein. An Zuschüssen zahlte er CHF 204.6 Mio. aus (Sicherheitsfonds BVG, Fakten und Zahlen 2025).
Bei Insolvenz der Pensionskasse sichert der Fonds Leistungen bis zu einem massgebenden Lohn von CHF 136'080
Der Fonds springt ein, wenn eine Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig wird und eine Sanierung nicht mehr möglich ist. Dasselbe gilt für ein Vorsorgewerk, also ein einzelnes Versichertenkollektiv. Solange eine Sanierung ohne Insolvenz möglich ist, gilt die Einrichtung nicht als zahlungsunfähig. Deckungslücken muss sie zuerst selbst beheben.
Gesetzliche und reglementarische Leistungen sind gedeckt
Gesichert sind die gesetzlichen BVG-Leistungen und die Leistungen, die das Reglement darüber hinaus verspricht. Das gilt nur für Vorsorgeverhältnisse, die dem FZG unterstehen. Rein freiwillige Leistungen sind nicht gedeckt. Die Ansprüche über dem gesetzlichen Minimum sichert der Fonds seit 1997.
Die reglementarischen Leistungen stellt der Fonds nur bis zu einer Obergrenze sicher (Art. 56 Abs. 2 BVG). Sie liegt bei einem massgebenden Lohn von CHF 136'080. Massgebend ist der Lohn, den das Reglement der Pensionskasse versichert. Die Obergrenze begrenzt also den Lohn, nicht die Rente oder das Kapital. Sie entspricht dem Anderthalbfachen des oberen BVG-Grenzbetrags von CHF 90'720. Hat ein Arbeitgeber mehrere Vorsorgepläne, zählen alle Pläne einer Person zusammen.
Liegt ein versicherter Lohn darüber, kürzt ihn der Fonds auf die Obergrenze. Das Versichertenkonto berechnet er auf dieser Basis neu. Einkäufe und Einmaleinlagen kann er ebenfalls kürzen. Gesichert sind sie, soweit sie mit dem maximalen Lohn gemäss Obergrenze möglich waren.
Laufende Renten stellt der Fonds bis zur Höhe von 70 % der Obergrenze sicher.
Stand 2026. Quelle: Sicherheitsfonds BVG, Insolvenzen
Offene Beiträge des Arbeitgebers sind nicht gedeckt
Zahlt ein Arbeitgeber seine Beiträge an die Pensionskasse nicht, ersetzt der Sicherheitsfonds sie nicht. Nicht gedeckt sind auch die folgenden Posten.
- Verwaltungskosten
- Verzugszinsen und andere Zinsen, ausser dem gesetzlichen Zins auf Altersguthaben
- Liquidationskosten
- Arbeitgeberbeitragsreserven
- freiwillige Leistungen
- beim Versichertenkollektiv zusätzlich die Risikobeiträge
Zuschüsse erhält eine Pensionskasse, wenn die Altersgutschriften 14 % übersteigen
Altersgutschriften sind die Beträge, aus denen sich das Altersguthaben aufbaut. Berechnet werden sie jährlich in Prozenten des koordinierten Lohns. Für 25- bis 34-Jährige betragen sie 7 %. Für 35- bis 44-Jährige sind es 10 %. Von 45 bis 54 Jahren steigt der Satz auf 15 %. Von 55 bis 65 Jahren beträgt er 18 %. Ein Betrieb mit älterer Belegschaft zahlt deshalb höhere Sparbeiträge.
Der Sicherheitsfonds gleicht das teilweise aus. Ein Anspruch besteht, soweit die Summe der BVG-Altersgutschriften aller Angestellten 14 % der koordinierten Löhne übersteigt. Das gilt nur, wenn die Vorsorgeeinrichtung das gesamte obligatorisch versicherte Personal der angeschlossenen Arbeitgeber versichert.
Angenommen, alle 5 Mitarbeitenden der Schreinerei sind 55 oder älter. Die Altersgutschriften betragen dann 18 % von CHF 218'420, also CHF 39'315.60. Die Schwelle von 14 % liegt bei CHF 30'578.80. Der Überschuss beträgt CHF 8'736.80. Ein Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten. Über den Zuschuss entscheidet der Sicherheitsfonds.
Den Zuschuss erhält die Vorsorgeeinrichtung, nicht der Arbeitgeber. Berechnet wird er jährlich auf Basis des Vorjahres. Sind mehrere Arbeitgeber derselben Einrichtung angeschlossen, wird für jeden getrennt gerechnet. Selbst beantragen müssen Sie den Zuschuss nur, wenn Ihr Personal bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Dann stellen Sie den Antrag als Arbeitgeber mit den Formularen SF 3 und SF 4 (Sicherheitsfonds BVG, Zuschüsse).
Selbständigerwerbende zählen nur in zwei Fällen mit. Entweder haben sie sich innert eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit freiwillig versichert. Oder sie waren mindestens sechs Monate obligatorisch versichert und haben sich direkt danach freiwillig weiterversichert.
So prüfen Sie den Sicherheitsfonds auf der Rechnung der Pensionskasse
Sie brauchen die Beitragsrechnung der Pensionskasse und die Lohnliste des Jahres, auf das sie sich bezieht.
- Suchen Sie auf der Rechnung die Zeile zum Sicherheitsfonds. Fehlt sie, fragen Sie die Pensionskasse, in welchem Posten der Beitrag enthalten ist.
- Prüfen Sie das Jahr. Für 2026 gilt der Satz von 0.110 %, für 2025 jener von 0.130 %.
- Rechnen Sie aus der Lohnliste die Summe der koordinierten Löhne. Massgebend sind die koordinierten Löhne, nicht die Bruttolöhne.
- Multiplizieren Sie diese Summe mit dem Satz und vergleichen Sie das Ergebnis mit der Zeile auf der Rechnung.
- Den Beitrag von 0.002 % können Sie nur mit den Freizügigkeitsleistungen nachrechnen. Diese Zahl hat die Pensionskasse.
Tabulo übernimmt in der Lohnbuchhaltung für KMU die Abrechnungen mit AHV, UVG, BVG und KTG zum Fixpreis. Wer auch die Finanzbuchhaltung abgeben will, findet unter Buchhaltung auslagern, was dazugehört.
Rechnen Sie die Beitragsrechnung mit der Lohnliste nach und fragen Sie bei einer Abweichung die Pensionskasse, mit welcher Lohnbasis sie gerechnet hat.
Häufige Fragen
Was ist die Zentralstelle 2. Säule?
Die Zentralstelle 2. Säule ist die Stelle des Sicherheitsfonds BVG, an die Sie sich wenden, wenn Sie ein Vorsorgeguthaben suchen. Sie beantwortet solche Anfragen kostenlos, wie die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge festhält.
Bis wann rechnet die Pensionskasse mit dem Sicherheitsfonds ab?
Bis zum 30. Juni des Folgejahres rechnet die Pensionskasse ab und zahlt, ihre Revisionsstelle unterzeichnet mit. Eine Fristerstreckung muss sie schriftlich und rechtzeitig verlangen, sie reicht höchstens bis Ende des Folgejahres. Korrekturen für Vorjahre gibt es nur für die letzten fünf Bemessungsjahre. Wirksam werden sie erst ab einer Differenz von CHF 5.
Zahlt der Sicherheitsfonds, wenn mein Arbeitgeber die Beiträge nicht überwiesen hat?
Nein. Vom Arbeitgeber nicht bezahlte Beiträge stellt der Sicherheitsfonds nicht sicher.
Muss ich als Arbeitgeber einen Zuschuss selbst beantragen?
Nur wenn Ihr Personal bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Dann sind Sie Antragsteller und verwenden die Formulare SF 3 und SF 4.