Eine Lohnabrechnung in der Schweiz zieht 2026 vom Bruttolohn 5.3 % für AHV, IV und EO sowie 1.1 % für die ALV ab. Dazu kommen die Prämie der Nichtberufsunfallversicherung, der Beitrag an die Pensionskasse und bei bestimmten Personen die Quellensteuer. Der Arbeitgeber trägt die Sätze für AHV und ALV in gleicher Höhe selbst und muss die Abrechnung schriftlich übergeben (Art. 323b Abs. 1 OR). Bei einem Monatslohn von CHF 6'500 bleiben im Beispiel weiter unten CHF 5'744.65 netto, gerechnet für den Kanton Zürich mit angenommenen Versicherungssätzen.
AHV, IV und EO kosten zusammen 10.6 % des Lohns und haben keine Obergrenze. Die ALV endet bei einem Jahreslohn von CHF 148'200 pro Arbeitsverhältnis. Massgebend ist das Jahr, der Monatswert gilt nur vorläufig. BVG-Beiträge sind ab einem Jahreslohn von CHF 22'680 obligatorisch, der Arbeitgeber zahlt mindestens die Hälfte. Die Lohndeklaration muss bis 30. Januar des Folgejahres bei der Ausgleichskasse sein.
Was eine Lohnabrechnung ist und wer sie erstellt
Die Lohnabrechnung zeigt, wie aus dem Bruttolohn der ausbezahlte Betrag wird. Erstellen muss sie der Arbeitgeber. Art. 323b Abs. 1 OR sagt es in einem Halbsatz: Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. Den Lohn selbst zahlt der Betrieb grundsätzlich am Monatsende, so hält es die Anleitung des SECO fest.
Pflichtangaben der Lohnabrechnung nennt das Gesetz nicht
Art. 323b OR verlangt die schriftliche Abrechnung und nennt keine einzelnen Angaben. Was Vorlagen als «Pflichtangaben» aufführen, ist Praxis und kein Gesetzestext.
Eine Abrechnung nach üblichem Muster nennt diese Angaben.
- Arbeitgeber und Mitarbeitende mit Name und Adresse
- AHV-Nummer und Abrechnungsmonat
- Bruttolohn, getrennt nach Grundlohn, Zulagen und Spesen
- jeden Abzug einzeln mit Satz, Basis und Betrag
- Nettolohn, Auszahlungsbetrag und Bankverbindung
Alle Lohnabzüge 2026 im Überblick
Nur AHV/IV/EO und ALV haben einen festen, schweizweit gleichen Satz. Alle anderen Abzüge hängen vom Versicherer, von der Pensionskasse oder vom Kanton ab.
| Abzug | Arbeitnehmende | Arbeitgeber |
|---|---|---|
| AHV/IV/EO | 5.3 % | 5.3 % |
| ALV bis CHF 148'200 Jahreslohn | 1.1 % | 1.1 % |
| Berufsunfall (BU) | kein Abzug | Prämie je nach Versicherer |
| Nichtberufsunfall (NBU) | darf abgezogen werden, Satz je nach Versicherer | trägt den Teil, den er nicht abzieht |
| BVG | höchstens die Hälfte der Beiträge | mindestens die Hälfte |
| Krankentaggeld (KTG) | Anteil nach Arbeitsvertrag und Police | Anteil nach Arbeitsvertrag und Police |
| Familienausgleichskasse (FAK) | nur im Wallis, dort 0.13 % | Satz je nach Kanton und Kasse |
| Quellensteuer | nach Tarif, nur bestimmte Personen | zieht die Steuer vom Lohn ab |
Stand 2026. Quellen: AHV/IV, Merkblatt 2.01, SECO, Anleitung Lohnabrechnung, BSV, Familienzulagen 2026, Art. 3 AVIG
AHV, IV und EO kosten beide Seiten 5.3 %
Arbeitgeber und Arbeitnehmende tragen je 5.3 %. Der Gesamtsatz von 10.6 % setzt sich aus 8.7 % AHV, 1.4 % IV und 0.5 % EO zusammen. Eine Obergrenze gibt es nicht, der Satz gilt auf dem ganzen massgebenden Lohn. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag.
ALV von 1.1 % bis CHF 148'200 Jahreslohn
Die Arbeitslosenversicherung kostet 2.2 %, je 1.1 % pro Seite. Beitragspflichtig ist der Lohn bis CHF 148'200 pro Jahr und Arbeitsverhältnis (Art. 3 Abs. 2 AVIG). Die CHF 12'350 pro Monat gelten nur vorläufig, denn Ende Jahr rechnet der Betrieb über das ganze Jahr ab. Bei kürzerer Anstellung gilt der Höchstbetrag anteilig. Auf Lohnteilen darüber fällt kein ALV-Beitrag an. Den Solidaritätsbeitrag gibt es seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr.
Unfallversicherung (UVG) mit Prämien für Berufs- und Nichtberufsunfall
Die Unfallversicherung beginnt am Tag des Arbeitsbeginns. Die Prämie für Berufsunfälle (BU) trägt der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle (NBU) darf er vom Lohn abziehen. Gegen Nichtberufsunfälle versichert ist, wer durchschnittlich mindestens 8 Stunden pro Woche im Betrieb arbeitet. Der versicherte Verdienst ist nach Art. 22 UVV auf CHF 148'200 pro Jahr begrenzt.
Die Prämiensätze legt der Versicherer nach Branche und Betrieb fest. Einen amtlichen Satz gibt es nicht, der gültige Wert steht in Ihrer Police.
BVG-Beitrag auf dem koordinierten Lohn
Pensionskassenbeiträge sind ab einem Jahreslohn von CHF 22'680 obligatorisch. Die Kasse berechnet sie auf dem koordinierten Lohn, also auf dem Jahreslohn abzüglich CHF 26'460 Koordinationsabzug. Der koordinierte Lohn beträgt mindestens CHF 3'780 und höchstens CHF 64'260.
Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag sind Mitarbeitende gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Das Sparen fürs Alter beginnt am 1. Januar nach dem 24. Geburtstag. Die Altersgutschriften steigen mit dem Alter von 7 % auf 18 %.
| Alter | Altersgutschrift auf dem koordinierten Lohn |
|---|---|
| 25 bis 34 | 7 % |
| 35 bis 44 | 10 % |
| 45 bis 54 | 15 % |
| 55 bis 65 | 18 % |
Quelle: BSV, Masszahlen der beruflichen Vorsorge, Stand 2026
Der Arbeitgeber muss mindestens gleich viel zahlen wie alle Mitarbeitenden zusammen. Beiträge für Risiko und Verwaltung kommen dazu und unterscheiden sich von Kasse zu Kasse. Massgebend ist das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Die gesetzlichen Mindestbeiträge für einen bestimmten Lohn zeigt der Rechner BVG-Beiträge berechnen.
Krankentaggeld ist freiwillig
Eine Krankentaggeldversicherung ist freiwillig. Den Satz legt der Versicherer fest, er steht in der Police. Wie Betrieb und Mitarbeitende die Prämie teilen, regeln Arbeitsvertrag und Police.
Quellensteuer nur für bestimmte Mitarbeitende
Quellensteuerpflichtig sind ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C, die in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 83 DBG). Ausgenommen ist, wer in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung C lebt. Quellensteuer zahlen auch Arbeitnehmende mit Wohnsitz im Ausland, zum Beispiel Grenzgänger. Für Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich und Italien gibt es eigene Tarife. Der Arbeitgeber meldet quellensteuerpflichtige Personen innert 8 Tagen seit Stellenantritt und zieht die Steuer direkt vom Lohn ab. Auf der Abrechnung erscheint dafür eine eigene Zeile mit Tarifcode und Satz.
Der Tarifcode der Quellensteuertarife der ESTV besteht aus Buchstabe, Kinderzahl und Kirchensteuer. A0N steht für alleinstehend, ohne Kinder, ohne Kirchensteuer. Freiburg, Genf, Tessin, Waadt und Wallis rechnen nach dem Jahresmodell, alle anderen Kantone nach dem Monatsmodell. Ab CHF 120'000 Bruttoerwerbseinkommen folgt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Den Abzug für einen bestimmten Lohn und Kanton zeigt der Rechner Quellensteuer berechnen.
Arbeitgeberbeiträge und was der Lohn den Betrieb kostet
Zum Bruttolohn kommen für den Arbeitgeber fünf Posten hinzu. Es sind die eigene Hälfte von AHV/IV/EO und ALV, der BVG-Anteil, die BU-Prämie, der FAK-Beitrag und die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse. Mit Krankentaggeldversicherung sind es sechs.
Den FAK-Beitrag zahlt der Arbeitgeber allein. Nur im Wallis zahlen auch die Mitarbeitenden, und zwar 0.13 %. Die Sätze der kantonalen Kassen reichen in der Tabelle von 1.025 % bis 2.5 %.
| Kanton | FAK-Beitrag Arbeitgeber |
|---|---|
| Zürich | 1.025 % |
| Bern | 1.5 % |
| Basel-Stadt | 1.65 % |
| Aargau | 1.45 % |
| St. Gallen | 1.8 % |
| Waadt | 2.37 % |
| Genf | 2.22 % |
| Wallis | 2.5 % |
Sätze der kantonalen Familienausgleichskassen, Stand 2026. Quelle: BSV, Arten und Ansätze der Familienzulagen 2026
Verbandskassen haben eigene Sätze, der gültige Wert steht auf der Beitragsverfügung Ihrer Kasse. Genf staffelt den Satz zusätzlich nach Lohnsumme.
Die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse trägt der Arbeitgeber. Sie betragen höchstens 5 % der Beiträge, den genauen Satz bestimmt die Kasse. Bei der SVA Zürich reicht die Skala ab 2026 von 5.00 % bis 0.70 %, je nach Beitragssumme.
Welche Lohnbestandteile AHV-pflichtig sind
Beiträge fallen auf dem massgebenden Lohn an, und der umfasst mehr als den Grundlohn. Dazu gehören Gratifikationen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie Naturalbezüge. Volle Verpflegung und Unterkunft bewertet die AHV mit CHF 990 pro Monat.
Nicht zum massgebenden Lohn zählen Familienzulagen, Naturalgeschenke bis CHF 600 pro Jahr und Entschädigungen für einen beruflich bedingten Umzug. Die Ferienentschädigung bei Stundenlohn rechnet der Ferienrechner aus.
Quelle: AHV/IV, Merkblatt 2.01, Ziff. 10 bis 12, Stand 2026
Beispiel einer Lohnabrechnung für einen Monatslohn von CHF 6'500
Eine Mitarbeiterin, 40 Jahre alt, arbeitet in einer GmbH im Kanton Zürich. Sie verdient CHF 6'500 pro Monat, dreizehnmal im Jahr, also CHF 84'500.
Fünf Werte sind Annahmen, weil sie vom Versicherer oder von der Kasse abhängen.
- NBU 1.0 %, voll zulasten der Mitarbeiterin
- BU 0.1 %
- KTG 1.0 %, hälftig geteilt
- Verwaltungskosten 2 % der AHV/IV/EO-Beiträge
- BVG nach gesetzlichem Minimum ohne Risikobeitrag, in 12 Monatsraten, hälftig geteilt
Der BVG-Beitrag entsteht in drei Rechenschritten. Der koordinierte Lohn beträgt CHF 84'500 minus CHF 26'460, also CHF 58'040. Die Altersgutschrift für das Alter 40 ist 10 % davon, das sind CHF 5'804.00 pro Jahr. Die Hälfte, verteilt auf 12 Monate, ergibt CHF 241.83 und gerundet CHF 241.85.
| Position | Mitarbeiterin (CHF) | Arbeitgeber (CHF) |
|---|---|---|
| Bruttolohn | 6'500.00 | 6'500.00 |
| AHV/IV/EO 5.3 % | -344.50 | 344.50 |
| ALV 1.1 % | -71.50 | 71.50 |
| NBU 1.0 % (Annahme) | -65.00 | keine |
| BU 0.1 % (Annahme) | keine | 6.50 |
| KTG 0.5 % je Seite (Annahme) | -32.50 | 32.50 |
| BVG | -241.85 | 241.85 |
| FAK Zürich 1.025 % | keine | 66.65 |
| Verwaltungskosten 2 % von CHF 689.00 (Annahme) | keine | 13.80 |
| Summe Abzüge und Beiträge | -755.35 | 777.30 |
| Nettolohn und Gesamtkosten des Betriebs | 5'744.65 | 7'277.30 |
Beträge auf 5 Rappen gerundet, «keine» heisst, dass diese Seite für die Position nichts zahlt. Sätze nach AHV/IV, Merkblatt 2.01, BSV, Masszahlen der beruflichen Vorsorge und BSV, Familienzulagen 2026, Stand 2026.
In einem Monat ohne 13. Monatslohn kostet die Mitarbeiterin den Betrieb CHF 6'500 plus CHF 777.30, zusammen CHF 7'277.30. Das sind 11.96 % mehr als der Bruttolohn.
Im Dezember kommt der 13. Monatslohn dazu. Der Betrieb zahlt dann brutto CHF 13'000 aus. Davon zieht er CHF 689.00 für AHV/IV/EO und CHF 143.00 für die ALV ab. Die ALV fällt auf dem ganzen Betrag an, weil der Jahreslohn von CHF 84'500 unter CHF 148'200 liegt.
Mit Ihren eigenen Sätzen rechnen Sie im Lohnrechner Brutto-Netto. Die Jahreswerte des Rechners stimmen mit diesem Beispiel überein: rund CHF 74'920 netto und rund CHF 94'360 Gesamtkosten. Die Monatswerte weichen von der Tabelle ab. Der Rechner verteilt das Jahr auf 13 Zahlungen, auch den BVG-Beitrag. Die Tabelle rechnet ihn in 12 Monatsraten.
Lohnabrechnung erstellen in 6 Schritten
- Stammdaten erfassen, also Personalien, AHV-Nummer, Geburtsjahr, Pensum, Lohn, Bankverbindung und bei Bedarf den Quellensteuertarif.
- Variable Daten des Monats sammeln, etwa Stunden, Überstunden, Spesen, Absenzen, Ein- und Austritte.
- Abzüge berechnen, und zwar AHV/IV/EO und ALV auf dem massgebenden Lohn, NBU und KTG nach Police, BVG nach Reglement.
- Kontrollieren. Liegt der Lohn seit Januar unter der ALV-Grenze von CHF 148'200? Passt die BVG-Altersstufe zum Geburtsjahr? Weicht der Nettolohn vom Vormonat ab, braucht es einen Grund.
- Auszahlen und die schriftliche Abrechnung übergeben.
- Verbuchen und melden. Lohnaufwand und Verbindlichkeiten gegenüber Ausgleichskasse, Versicherer und Pensionskasse buchen, Akontobeiträge fristgerecht zahlen.
Lohnsoftware oder Tabelle sind beide zulässig, denn Art. 323b OR verlangt nur die schriftliche Abrechnung.
Wie sich diese Arbeit an ein Treuhandbüro abgeben lässt, beschreibt der Beitrag Lohnbuchhaltung auslagern: Ablauf, Kosten und Fristen.
Fristenkalender für Lohnmeldungen und Zahlungen
Die Ausgleichskasse setzt die Termine für Akontobeiträge und Lohndeklaration. Betriebe mit einer Lohnsumme bis CHF 200'000 zahlen die Akontobeiträge quartalsweise, grössere monatlich.
| Rhythmus | Aufgabe | Frist |
|---|---|---|
| Monatlich | Lohnlauf, schriftliche Abrechnung, Lohnzahlung | grundsätzlich am Monatsende |
| Monatlich, Lohnsumme über CHF 200'000 | AHV-Akontobeiträge zahlen | spätestens 10 Tage nach Monatsende |
| Quartalsweise, Lohnsumme bis CHF 200'000 | AHV-Akontobeiträge zahlen | spätestens 10 Tage nach Quartalsende |
| Monatlich oder vierteljährlich | Quellensteuer abrechnen (Kanton Zürich) | innert 30 Tagen nach Ablauf der Periode |
| Laufend | Neue quellensteuerpflichtige Mitarbeitende melden | innert 8 Tagen seit Stellenantritt |
| Januar | Lohndeklaration an die Ausgleichskasse | bis 30. Januar |
| Jährlich | Lohnausweise ausstellen | keine feste Bundesfrist, bei Wegzug oder Todesfall sofort |
| Januar | Lohnsummen an Unfallversicherer und Pensionskasse melden | nach deren Vorgabe |
Stand 2026. Quellen: AHV/IV, Merkblatt 2.01, Kanton Zürich, Quellensteuer abrechnen, ESTV, Wegleitung Lohnausweis 2026
Im Kanton Zürich rechnen Betriebe mit weniger als 10 quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden vierteljährlich ab, alle anderen monatlich. Der Arbeitgeber erhält dort für die Abrechnung eine Bezugsprovision von 2 %. Andere Kantone haben eigene Fristen, Auskunft gibt das kantonale Steueramt.
Auf verspätet bezahlte Beiträge erhebt die Ausgleichskasse nach Merkblatt 2.01 einen Verzugszins von 5 % pro Jahr.
Jeder Arbeitgeber muss allen Arbeitnehmenden einen Lohnausweis ausstellen, ausser im vereinfachten Abrechnungsverfahren: Dort stellt die Ausgleichskasse die Bescheinigung aus. In Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis geht eine Kopie direkt an die Steuerbehörde. Die einzelnen Felder erklärt der Ratgeber Lohnausweis richtig ausfüllen.
Sonderfälle auf der Lohnabrechnung
13. Monatslohn
AHV/IV/EO und ALV sind auch auf dem 13. Monatslohn geschuldet. Bei der ALV zählt der Jahreslohn. Liegt er unter CHF 148'200, ist auch eine Dezember-Auszahlung über CHF 12'350 voll beitragspflichtig (AHV/IV, Merkblatt 2.08).
Beim BVG zählt der 13. Monatslohn im Beispiel zum Jahreslohn. Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile darf das Reglement der Pensionskasse weglassen (Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2). Anspruch, Berechnung und Auszahlung bei Austritt behandelt der Beitrag zum 13. Monatslohn.
Mitarbeitende im Rentenalter
Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, zahlt AHV/IV/EO nur auf dem Lohnteil über dem Freibetrag. Der Freibetrag beträgt CHF 1'400 pro Monat oder CHF 16'800 pro Jahr. ALV-Beiträge entfallen ab dem Ende des Monats, in dem die Person das Referenzalter erreicht.
Kleine Löhne bis CHF 2'500
Auf Löhnen bis CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitsverhältnis erhebt die Ausgleichskasse Beiträge nur, wenn die Mitarbeitenden es verlangen. Die Ausnahme gilt nicht für den Hausdienst und für gewisse Kultur- und Medienbranchen. Dort ist jeder Franken beitragspflichtig.
Quelle: AHV/IV, Merkblatt 2.01, Ziff. 15 bis 19, Stand 2026
Fünf Fehler, die gegen die Regeln oben verstossen
- ALV im Dezember bei CHF 12'350 gekappt, obwohl der Jahreslohn unter CHF 148'200 liegt.
- BVG auf dem Bruttolohn berechnet statt auf dem koordinierten Lohn.
- Den vollen AHV-Satz von 10.6 % bei den Mitarbeitenden abgezogen statt der Hälfte.
- Die BU-Prämie den Mitarbeitenden belastet. Abziehen darf der Betrieb nur die NBU-Prämie.
- Familienzulagen als AHV-pflichtigen Lohn abgerechnet.
Diese Woche die Sätze der letzten Lohnabrechnung nachprüfen
Legen Sie diese Woche die Police des Unfallversicherers, das Reglement der Pensionskasse und die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse neben die letzte Lohnabrechnung. Vergleichen Sie jeden Satz. Weicht einer ab, gilt das Dokument. Die Police nennt die Prämien für NBU und BU, das Reglement den BVG-Beitrag, die Beitragsverfügung den FAK-Satz und die Verwaltungskosten. Tragen Sie den richtigen Wert vor dem nächsten Lohnlauf in die Stammdaten ein.
Tabulo übernimmt Lohnlauf, Abrechnungen, AHV-Meldungen und Lohnausweise zum Fixpreis, beschrieben unter Lohnbuchhaltung auslagern, mit Monatsbeträgen exkl. MWST unter Preise und «Rückruf vereinbaren» am Seitenende.
Häufige Fragen
Was muss eine Lohnabrechnung nach Gesetz enthalten?
Art. 323b Abs. 1 OR verlangt eine schriftliche Abrechnung und nennt keine einzelnen Angaben. Üblich sind Bruttolohn, jeder Abzug mit Satz und Betrag sowie der Nettolohn.
Bis wann muss der Arbeitgeber die Löhne der Ausgleichskasse melden?
Die Lohndeklaration für das abgelaufene Jahr muss bis 30. Januar bei der Ausgleichskasse sein. Die Akontobeiträge sind unter dem Jahr jeweils spätestens 10 Tage nach Ende des Monats oder Quartals fällig.
Welche Beiträge zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn?
Er zahlt 5.3 % AHV/IV/EO, 1.1 % ALV, mindestens die Hälfte der BVG-Beiträge, die BU-Prämie, den FAK-Beitrag und die Verwaltungskosten der Ausgleichskasse. Im Zürcher Beispiel mit CHF 6'500 Monatslohn sind das CHF 777.30 pro Monat.
Wie lange müssen Lohnunterlagen aufbewahrt werden?
Geschäftsbücher und Buchungsbelege müssen Sie nach Art. 958f Abs. 1 OR während 10 Jahren aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Beitragsforderungen der AHV verjähren 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind (Art. 16 Abs. 1 AHVG).
Wann muss der Lohnausweis ausgestellt werden?
Der Arbeitgeber stellt ihn jährlich aus, bei Wegzug oder Todesfall sofort. Eine feste Frist des Bundes gibt es nicht. Verlangt der Kanton eine Kopie, nennt das kantonale Steueramt den Einreichetermin.