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AHV-Beiträge 2026 für Arbeitgeber und Selbständige

10.6 % auf Löhnen, 10 % für Selbständige ab CHF 60'500, mindestens CHF 530 im Jahr. Mit Zahlungsfristen, Verzugszins und Rechenbeispielen.

Die AHV-Beiträge 2026 betragen auf Löhnen 10.6 % für AHV, IV und EO, je 5.3 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmende. Selbständigerwerbende zahlen 10 % ab einem Einkommen von CHF 60'500 und darunter tiefere Sätze, mindestens aber CHF 530 im Jahr. Als Arbeitgeber leisten Sie Vorauszahlungen bis 10 Tage nach Quartals- oder Monatsende und melden die Löhne bis 30. Januar des Folgejahres. Wer zu spät zahlt, schuldet 5 % Verzugszins.

Sätze und Grenzbeträge nach Gruppe

GruppeBeitrag 2026Grenzbetrag
Arbeitnehmende und Arbeitgeber10.6 % des Lohns, je 5.3 %keine Obergrenze
Selbständigerwerbende10 % des Einkommensvoller Satz ab CHF 60'500, Mindestbeitrag CHF 530
NichterwerbstätigeCHF 530 bis CHF 26'500 im JahrHöhe nach Vermögen und Renteneinkommen
Erwerbstätige ab dem ReferenzalterBeiträge auf dem Einkommen über dem FreibetragFreibetrag CHF 16'800 im Jahr

Stand 1. Januar 2026. Quellen: AHV/IV, Merkblätter 2.01, 2.02 und 2.03

AHV-Beiträge auf Löhnen, je 5.3 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Beitragssatz, ALV und AHV-pflichtiger Lohn

Sie ziehen Ihren Mitarbeitenden 5.3 % vom Lohn ab und zahlen selbst 5.3 % dazu. Die 10.6 % setzen sich aus 8.7 % für die AHV, 1.4 % für die IV und 0.5 % für die EO zusammen. Eine Obergrenze gibt es nicht (Art. 5 AHVG). AHV-pflichtig ist der Lohn ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag der angestellten Person.

Gleichzeitig überweisen Sie der Ausgleichskasse die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV). Sie kostet beide Seiten je 1.1 % auf Löhnen bis CHF 148'200 pro Arbeitsverhältnis und Jahr. Bis zu dieser Grenze ergibt das zusammen 12.8 %, auf Lohnteilen darüber bleiben 10.6 %. Die Pensionskasse ist darin nicht enthalten. Ihre Beiträge zeigt der BVG-Rechner mit CHF 78'000 Jahreslohn. Alle Abzüge eines Lohns zeigt der Lohnrechner mit CHF 6'000 Monatslohn. Erklärt sind sie im Ratgeber Lohnabrechnung Schweiz.

Anmeldung, Vorauszahlungen und Lohnmeldung

Als Arbeitgeber melden Sie sich am besten bei Aufnahme der Tätigkeit bei der Ausgleichskasse an. Die weiteren Schritte stehen im Ratgeber Firma gründen in der Schweiz.

Während des Jahres leisten Sie Vorauszahlungen, die Akontobeiträge. Bis zu einer Lohnsumme von CHF 200'000 zahlen Sie quartalsweise, darüber monatlich. Fällig sind sie 10 Tage nach Ende des Quartals oder Monats.

Bis 30. Januar des Folgejahres melden Sie der Ausgleichskasse die Löhne des abgelaufenen Jahres (Lohndeklaration). Weichen die Beiträge auf diesen Löhnen von den Akontobeiträgen ab, erhalten Sie eine Differenzrechnung, zahlbar innert 30 Tagen. Die Frist lässt sich nicht erstrecken.

Eine GmbH in Winterthur mit drei Mitarbeitenden und einer Lohnsumme von CHF 160'000 zahlt quartalsweise. Bei 12.8 % für AHV, IV, EO und ALV sind das CHF 5'120 Akontobeitrag pro Quartal. Dazu kommt der Verwaltungskostenbeitrag, den jede Ausgleichskasse selbst festlegt (Art. 69 AHVG).

Stand 2026. Quellen: AHV/IV, Merkblätter 2.01 und 2.08

Verzugszins von 5 % läuft ohne Mahnung

Zahlen Sie zu spät, schulden Sie 5 % Verzugszins pro Jahr. Er läuft ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden. Die Ausgleichskasse rechnet ihn tageweise, mit 30 Tagen pro Monat und 360 Tagen pro Jahr (Merkblatt 2.01, Stand 2026).

Als Arbeitgeber schulden Sie ihn in vier Fällen. Akontobeiträge bleiben zinsfrei, wenn sie bis 30 Tage nach Quartals- oder Monatsende bei der Ausgleichskasse eingehen. Zahlen Sie später, läuft der Zins rückwirkend ab dem ersten Tag nach Quartals- oder Monatsende. Trifft die Lohndeklaration nach dem 30. Januar ein, läuft er auf der Differenz ab dem 1. Januar nach dem Beitragsjahr. Zahlen Sie die Differenzrechnung nicht innert 30 Tagen, läuft er ab dem Tag nach der Rechnungsstellung. Auf nachgeforderten Beiträgen für vergangene Jahre läuft er ab dem 1. Januar nach dem jeweiligen Beitragsjahr.

Die GmbH aus Winterthur zahlt die CHF 5'120 für das erste Quartal erst am 20. Mai statt bis 10. April. Am 30. April war der Betrag offen, der Zins läuft darum ab dem 1. April. Bis und mit 20. Mai sind das 50 Zinstage und rund CHF 36.

AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende

Beitragssatz 10 % und sinkende Skala

Ab einem Einkommen von CHF 60'500 zahlen Sie 10 %. Davon gehen 8.1 % an die AHV, 1.4 % an die IV und 0.5 % an die EO. Zwischen CHF 10'100 und CHF 60'500 gilt die sinkende Beitragsskala, die bei 5.371 % beginnt. Dazu kommen Verwaltungskosten von höchstens 5 % der Beiträge.

Eine Grafikerin mit einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 80'000 zahlt CHF 8'000 und höchstens CHF 400 Verwaltungskosten. Pro Quartal sind das CHF 2'000 Akontobeitrag und höchstens CHF 100 Verwaltungskosten.

Ob sich statt der Einzelfirma eine GmbH rechnet, zeigt der Rechtsform-Vergleich. Wer bereits eine GmbH führt, vergleicht im Rechner Lohn oder Dividende.

Akonto und definitive Beiträge nach der Steuerveranlagung

Sie zahlen die Akontobeiträge quartalsweise, bis 10 Tage nach Quartalsende. Die definitiven Beiträge setzt die Ausgleichskasse fest, sobald die Steuerveranlagung der kantonalen Steuerverwaltung vorliegt. Verbindlich ist darum die Verfügung der Ausgleichskasse, nicht Ihre eigene Berechnung.

Ändert sich Ihr Einkommen wesentlich, müssen Sie das der Ausgleichskasse melden. Verzugszins schulden Sie, wenn die Akontobeiträge nicht 75 % der definitiven Beiträge erreichen. Bei den CHF 8'000 der Grafikerin liegt diese Schwelle bei CHF 6'000. Für das Beitragsjahr 2026 läuft der Zins ab dem 1. Januar 2028.

Stand 2026. Quelle: AHV/IV, Merkblatt 2.02

Kleine Löhne und Nebenerwerb bis CHF 2'500

Verdient eine angestellte Person bei Ihnen im Kalenderjahr höchstens CHF 2'500, rechnen Sie Beiträge nur ab, wenn sie es verlangt. Verdient sie mehr, rechnen Sie den ganzen Lohn ab.

Zwei Gruppen rechnen Sie unabhängig von der Lohnhöhe ab. Die erste sind Arbeitnehmende im Privathaushalt. Ausgenommen sind dort Löhne bis CHF 750 im Jahr an Personen bis zum 31. Dezember nach dem 25. Geburtstag, solange diese die Abrechnung nicht verlangen. Die zweite arbeitet für einen dieser Betriebe:

  • Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Chöre
  • Phono- und Audiovisionsproduzenten
  • Radio und Fernsehen, elektronische Medien, Printmedien
  • Designunternehmen
  • Museen
  • Schulen im künstlerischen Bereich

Dieselbe Grenze von CHF 2'500 gilt für Selbständigerwerbende im Nebenberuf.

Stand 2026. Quellen: AHV/IV, Merkblätter 2.01, 2.02 und 2.06

AHV-Freibetrag für erwerbstätige Rentner: CHF 16'800 im Jahr

Wer das Referenzalter erreicht hat und weiterarbeitet, zahlt auf CHF 16'800 im Jahr keine Beiträge. Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren, für Frauen mit Jahrgang vor 1964 tiefer. Sie ziehen den Freibetrag vom Jahreslohn ab, bei einem Teiljahr CHF 1'400 pro vollem oder angebrochenem Kalendermonat. Im Jahr des Referenzalters gilt er anteilig für den Lohn ab dem Folgemonat.

Der Freibetrag gilt je Arbeitsverhältnis und auch für Selbständigerwerbende. Die angestellte Person kann auf ihn verzichten, dann rechnen Sie den ganzen Lohn ab. ALV-Beiträge fallen ab dem Referenzalter nicht mehr an.

Eine Sachbearbeiterin hat das Referenzalter im Vorjahr erreicht und arbeitet das ganze Jahr für CHF 2'000 im Monat, ohne 13. Monatslohn. Vom Jahreslohn von CHF 24'000 bleiben CHF 7'200 beitragspflichtig. Sie ziehen ihr monatlich CHF 31.80 ab und zahlen selbst CHF 31.80, im Jahr zusammen CHF 763.20.

Quelle: AHV/IV, Merkblatt 2.01, Stand 2026

AHV-Mindestbeitrag: CHF 530 im Jahr

Der AHV-Mindestbeitrag 2026 beträgt CHF 530 im Jahr, rund CHF 44 pro Monat. Nichterwerbstätige zahlen ihn, solange Vermögen plus zwanzigfaches Renteneinkommen unter CHF 350'000 liegen. Selbständigerwerbende zahlen ihn bei einem Einkommen unter CHF 10'100. Ein Fotograf im Hauptberuf mit CHF 9'000 Einkommen zahlt also CHF 530.

Im Nebenberuf mit höchstens CHF 2'500 Jahreseinkommen zahlen Sie Beiträge nur auf eigenen Wunsch. Liegt Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unter CHF 10'100, können Sie den tiefsten Satz der Skala von 5.371 % verlangen. Voraussetzung ist, dass Sie den Mindestbeitrag im selben Jahr schon auf einem Lohn bezahlt haben.

Quellen: AHV/IV, Merkblätter 2.02 und 2.03, Stand 2026

AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 530 bis CHF 26'500

Als nichterwerbstätige Person zahlen Sie zwischen CHF 530 und CHF 26'500 im Jahr. Die Ausgleichskasse zählt dafür Ihr Vermögen und das Zwanzigfache Ihres jährlichen Renteneinkommens zusammen. Ab CHF 8'950'000 gilt der Höchstbeitrag. Die Pflicht beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und endet mit dem Monat, in dem Sie das Referenzalter erreichen.

Sie sind befreit, wenn Ihre erwerbstätige Ehegattin oder Ihr erwerbstätiger Ehegatte mindestens CHF 1'060 Beiträge zahlt, also den doppelten Mindestbeitrag.

Quelle: AHV/IV, Merkblatt 2.03, Stand 2026

Zahlungsrhythmus aus der Lohnsumme ableiten und Termine eintragen

  1. Nehmen Sie als Arbeitgeber Ihre Lohnsumme aus der Lohnbuchhaltung. Bis CHF 200'000 zahlen Sie quartalsweise, darüber monatlich.
  2. Legen Sie die Akontorechnung der Ausgleichskasse daneben. AHV, IV, EO und ALV machen 12.8 % der Lohnsumme aus, bei Löhnen über CHF 148'200 weniger. Der Verwaltungskostenbeitrag der Kasse kommt dazu.
  3. Stellen Sie im Januar die Löhne des abgelaufenen Jahres für die Lohndeklaration bis 30. Januar zusammen.
  4. Als Selbständigerwerbende vergleichen Sie die Akontoverfügung mit Ihrem erwarteten Einkommen. Eine wesentliche Abweichung melden Sie der Ausgleichskasse.

Tabulo übernimmt in der Lohnbuchhaltung die AHV-Abrechnung, die Anmeldungen und die Jahresmeldungen an die Kassen und führt Ihre Buchhaltung für KMU.

Tragen Sie die Termine in Ihren Kalender ein, 10 Tage nach jedem Quartals- oder Monatsende und den 30. Januar für die Lohndeklaration.

Häufige Fragen

Ab welchem Alter zahlt man AHV-Beiträge?

Erwerbstätige zahlen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Wer 2026 den 17. Geburtstag feiert, zahlt ab dem 1. Januar 2027.

Muss ich auf einem Lohn von CHF 2'000 im Jahr AHV abrechnen?

Nur, wenn die angestellte Person es verlangt. Die Grenze liegt bei CHF 2'500 pro Arbeitsverhältnis und Kalenderjahr. Im Privathaushalt und in bestimmten Kultur- und Medienbetrieben gilt sie nicht.

Wie hoch ist der AHV-Mindestbeitrag 2026?

CHF 530 im Jahr. Nichterwerbstätige zahlen ihn, wenn Vermögen plus zwanzigfaches Renteneinkommen unter CHF 350'000 liegen. Selbständigerwerbende zahlen ihn bei einem Einkommen unter CHF 10'100. Ausnahmen gelten im Nebenberuf bis CHF 2'500 und wenn der Mindestbeitrag schon auf einem Lohn bezahlt ist.

Zahlen Rentner noch AHV, wenn sie weiterarbeiten?

Ja. Ab dem Referenzalter zahlen sie auf dem Lohn über dem Freibetrag von CHF 16'800 im Jahr je Arbeitsverhältnis, bei einem Teiljahr CHF 1'400 pro Monat. Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entfallen.

Wer legt meine Beiträge als Selbständige verbindlich fest?

Die Ausgleichskasse. Sie stützt sich für die definitiven Beiträge auf die Steuerveranlagung der kantonalen Steuerverwaltung.

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