Keine Einrichtungsgebühr bis Ende 2026. Neugründungen: erste Person kostenlos.

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MWST-Pflicht Schweiz: Ab wann muss ich mich anmelden?

Ab CHF 100'000 Jahresumsatz ohne ausgenommene Leistungen werden Sie steuerpflichtig. Für die Anmeldung bei der ESTV bleiben 30 Tage ab Beginn der Pflicht.

Die MWST-Pflicht in der Schweiz trifft Sie, wenn Ihr Unternehmen in einem Jahr CHF 100'000 Umsatz erreicht (Art. 10 MWSTG). Ein bestehender Betrieb wird nach Ablauf des Geschäftsjahres steuerpflichtig, in dem er die Grenze erreicht. Wer neu gründet und diesen Umsatz in den ersten zwölf Monaten erwartet, ist es vom ersten Tag an. In beiden Fällen melden Sie sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn der Pflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an.

Die Bezugsteuer ist die Steuer, die der Empfänger einer Leistung aus dem Ausland selbst schuldet und deklariert. Sie kann auch einen Betrieb ohne MWST-Pflicht treffen. Er meldet sich dann innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres bei der ESTV an.

FallSteuerpflichtAnmelden bis
Einzelfirma mit CHF 104'000 Umsatz im Jahr 2026ab 01.01.202731.01.2027
GmbH, gegründet am 01.03.2026, geplanter Umsatz CHF 150'000ab 01.03.202631.03.2026
Verein ohne MWST-Pflicht bezieht 2026 eine Dienstleistung aus Deutschland für CHF 12'000Bezugsteuer für das Kalenderjahr 202601.03.2027

Stand 2026, Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr. Quelle: Mehrwertsteuergesetz, Fedlex

Umsatzgrenze von CHF 100'000 gilt für In- und Ausland

Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz erzielt. Mit genau CHF 100'000 sind Sie bereits steuerpflichtig. Es zählt der Umsatz, nicht der Gewinn. Gemeint ist das vereinbarte Entgelt ohne die Steuer. Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht spielen keine Rolle (Art. 10 MWSTG).

Leistungen im Ausland zählen mit, sofern sie im Inland steuerbar wären. Ausgenommene Leistungen zählen nicht zur Grenze. Die ESTV nennt als Beispiele bestimmte Versicherungsleistungen, Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr oder die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken an eine Privatperson.

EinnahmeZählt zur Grenze
Steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen im Inlandja
Leistungen im Ausland, die im Inland steuerbar wärenja
Von der Steuer befreite Leistungen im Inland, zum Beispiel Exporteja
Im Inland ausgenommene Leistungennein
Leistungen im Ausland, die im Inland ausgenommen wärennein
Spenden und Subventionennein
Einnahmen ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeitnein

Stand 2026. Die vollständige Aufzählung steht bei der ESTV, MWST-Steuerpflicht.

Ein Sport- oder Kulturverein, der ehrenamtlich geführt wird und nicht nach Gewinn strebt, wird erst ab CHF 250'000 Umsatz steuerpflichtig, ebenso eine gemeinnützige Organisation. Alle anderen Vereine fallen unter die allgemeine Grenze.

Beginn der Steuerpflicht: bei der Gründung sofort, sonst nach dem Geschäftsjahr

Neugründung mit absehbarem Umsatz

Bei einer Neugründung beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit. Das gilt, wenn Sie dann annehmen müssen, die Grenze innerhalb der folgenden zwölf Monate zu erreichen. Dasselbe gilt, wenn Sie ein Geschäft übernehmen oder einen neuen Betriebszweig eröffnen.

Eine GmbH nimmt am 1. März 2026 die Tätigkeit auf und plant CHF 150'000 Umsatz in zwölf Monaten. Sie ist ab diesem Tag steuerpflichtig und meldet sich bis zum 31. März 2026 an.

Die übrigen Gründungsschritte stehen im Ratgeber Firma gründen in der Schweiz. Bei der Rechtsform hilft der Rechtsform-Vergleich.

Bestehendes Unternehmen, das die Grenze erreicht

Waren Sie bisher befreit, beginnt die Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem Sie die Grenze erreichen (ESTV, MWST-Steuerpflicht). Das gilt auch nach einer Gründung, bei der die Grenze nicht absehbar war.

Eine Webdesignerin in Zürich erzielt mit ihrer Einzelfirma im Jahr 2025 CHF 96'000 Umsatz und bleibt befreit. Im Jahr 2026 sind es CHF 104'000, davon CHF 15'000 von Kunden in Deutschland. Diese Leistungen wären annahmegemäss im Inland steuerbar und zählen deshalb mit.

Die Befreiung endet mit dem Geschäftsjahr 2026. Die Steuerpflicht beginnt am 1. Januar 2027. Die Anmeldung muss bis zum 31. Januar 2027 bei der ESTV sein. Der Tag ist ein Sonntag, reichen Sie die Anmeldung deshalb vorher ein.

Ab 2027 stellt die Webdesignerin die Steuer in Rechnung. Auf CHF 10'000 netto kommen zum Normalsatz von 8.1 % CHF 810 MWST hinzu. Die Rechnung lautet auf CHF 10'810. Eigene Beträge rechnen Sie im MWST-Rechner nach.

Unternehmen mit Sitz im Ausland

Bei einem ausländischen Unternehmen beginnt die Steuerpflicht mit der ersten Leistung im Inland, wenn anzunehmen ist, dass es die Umsatzgrenze innert zwölf Monaten erreicht. Sonst beginnt sie nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Grenze erreicht wird.

Freiwillig steuerpflichtig: Verzicht auf die Befreiung

Wer ein Unternehmen betreibt und befreit ist, darf auf die Befreiung verzichten. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Den Verzicht erklären Sie frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode. Er gilt für mindestens eine Steuerperiode. Ein ausländisches Unternehmen kann nur verzichten, wenn es Leistungen im Inland erbringt (Art. 11 MWSTG).

Den Aufbau der Steuer erklärt der Ratgeber Mehrwertsteuer in der Schweiz.

MWST-Anmeldung bei der ESTV: Unterlagen und Ablauf

Die MWST-Anmeldung läuft online über die Seite MWST-Pflicht abklären und MWST anmelden der ESTV (Stand 2026). Legen Sie vorher diese Unterlagen bereit:

  • Handelsregisterauszug und UID, die Unternehmens-Identifikationsnummer
  • bei Einzelfirma, einfacher Gesellschaft, Verein oder Stiftung die Sozialversicherungsnummer mit 13 Ziffern
  • die Umsatzprognose für das erste Geschäftsjahr
  • bei aktiven Unternehmen stattdessen Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten höchstens sechs Geschäftsjahre

Nach dem Absenden sind keine Korrekturen mehr möglich. Den Eingang bestätigt die ESTV mit einem PDF. Die schriftliche Antwort folgt laut ESTV «innerhalb weniger Tage».

MWST-Nummer: Zuteilung durch die ESTV

Die MWST-Nummer teilt Ihnen die ESTV nach der Anmeldung zu. Sie beruht auf der UID und ist nicht übertragbar. Die ESTV führt auch das Register der Steuerpflichtigen (Art. 66 MWSTG).

Bezugsteuer trifft auch Betriebe ohne MWST-Pflicht

Die Bezugsteuer schuldet, wer eine Dienstleistung von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht (ESTV, Stand 2026). Voraussetzung ist, dass der Anbieter nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen ist und der Ort der Dienstleistung im Inland liegt. Als Ort gilt der Sitz des Empfängers, mit Sonderfällen im Gesetz. Daneben erfasst das Gesetz weitere Leistungen, etwa die Übertragung von Emissionsrechten.

Die ESTV nennt als Beispiele Werbung, Beratung, Treuhand, Management, Datenverarbeitung, Personalverleih und die Einräumung immaterieller Rechte. Nicht erfasst sind Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Empfänger, die nicht steuerpflichtig sind. Auf ausgenommene oder von der Steuer befreite Dienstleistungen fällt keine Bezugsteuer an.

Sind Sie bereits steuerpflichtig, deklarieren Sie die Bezugsteuer in Ihrer periodischen Abrechnung.

Sind Sie nicht registriert, werden Sie bezugsteuerpflichtig, wenn Sie in einem Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als CHF 10'000 beziehen. Genau CHF 10'000 genügen nicht. Sie melden sich dann innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres bei der ESTV an und deklarieren gleichzeitig die bezogenen Leistungen (Art. 45 MWSTG).

Ein Verein ohne MWST-Pflicht lässt 2026 bei einer deutschen Agentur Software für CHF 12'000 entwickeln. Die Leistung fällt annahmegemäss unter die Bezugsteuer. Der Verein schuldet 8.1 % auf CHF 12'000, also CHF 972. Er meldet sich bis zum 1. März 2027 an und deklariert dabei den Bezug.

Verspätete Anmeldung: Die Steuer bleibt geschuldet

Die Steuerpflicht entsteht von Gesetzes wegen, auch ohne Anmeldung und ohne Entscheid der ESTV.

Ein Betrieb war seit dem 1. Januar 2025 steuerpflichtig, hat sich nicht angemeldet und CHF 130'000 ohne MWST fakturiert. Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Offen ist in diesem Beispiel, ob die CHF 130'000 als Preis inklusive oder exklusive Steuer gelten.

FallAnnahmeMWST auf dem Umsatz
Preis inklusive SteuerDie CHF 130'000 enthalten die Steuer bereitsCHF 9'740.98
Preis exklusive SteuerDie Steuer kommt zu den CHF 130'000 hinzuCHF 10'530.00

Beispielrechnung zum Normalsatz von 8.1 %, Stand 2026, sie ersetzt keine Auskunft der ESTV zu Ihrem Fall. Quelle: Mehrwertsteuergesetz, Fedlex

Ob der Betrieb die Steuer nachträglich seinen Kunden verrechnen kann, richtet sich nach den Verträgen.

Verzugszins schulden Sie bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung. Für das Jahr 2026 beträgt der Satz 4.0 %. Der Zins läuft vom Fälligkeitsdatum bis zum Zahlungseingang. Erhoben wird er in der Regel erst ab CHF 100. Bei einer Nachbelastung fällt kein Zins an, wenn der Fehler beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte (Art. 87 MWSTG).

Schon die unterlassene Anmeldung wird mit Busse bestraft, vorsätzlich wie fahrlässig, sofern keine andere Bestimmung eine höhere Strafe vorsieht (Art. 98 MWSTG).

Wer das Versäumnis selbst anzeigt, bevor die Behörde davon erfährt, wird nicht strafrechtlich verfolgt. Dafür gelten zwei Bedingungen. Sie unterstützen die Behörde in zumutbarer Weise dabei, die Steuer festzusetzen. Sie bemühen sich ernstlich, die Steuer zu bezahlen. Für eine juristische Person wie die GmbH zeigen ihre Organe oder Vertreter an (Art. 102 MWSTG).

Haben Sie die Frist bereits verpasst, holen Sie die Anmeldung online bei der ESTV nach. Ein aktives Unternehmen reicht dort Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten höchstens sechs Geschäftsjahre ein. Fehlen die Zahlen der betroffenen Jahre, lesen Sie zuerst Buchhaltung nachholen.

Abmelden bei Geschäftsaufgabe oder tieferem Umsatz

Geben Sie die Tätigkeit auf, melden Sie sich innert 30 Tagen nach deren Ende schriftlich bei der ESTV ab (ESTV, Stand 2026). Bei einer Liquidation gilt als spätester Zeitpunkt der Abschluss des Liquidationsverfahrens.

Sinkt Ihr Umsatz unter die Grenze, müssen Sie sich nur abmelden, wenn Sie die Grenze auch in der folgenden Steuerperiode voraussichtlich nicht erreichen. Möglich ist das frühestens auf das Ende der Steuerperiode, in der Sie die Grenze nicht erreicht haben. Die ESTV nennt dafür 60 Tage nach Ende der Steuerperiode und als spätesten Termin Ende Februar des Folgejahres.

Melden Sie sich nicht ab, gilt das als Verzicht auf die Befreiung. Sie bleiben dann ab der folgenden Steuerperiode steuerpflichtig (Art. 14 MWSTG).

Nächster Schritt: Umsatz des Geschäftsjahres zusammenzählen

  1. Nehmen Sie den Umsatz des laufenden Geschäftsjahres ohne MWST aus Ihrer Buchhaltung. Zählen Sie Leistungen im Ausland dazu, die im Inland steuerbar wären, und ziehen Sie ausgenommene Leistungen ab. Bei einer Neugründung nehmen Sie stattdessen die Umsatzplanung für die ersten zwölf Monate.
  2. Erreicht die Zahl CHF 100'000, notieren Sie den Beginn der Steuerpflicht. Das ist der erste Tag des nächsten Geschäftsjahres, bei der Gründung der Tag der Aufnahme.
  3. Legen Sie die Unterlagen bereit und melden Sie sich innert 30 Tagen ab diesem Datum online bei der ESTV an. Tragen Sie das Fristende in Ihren Kalender ein.
  4. Wählen Sie danach die Abrechnungsmethode mit dem Beitrag Effektiv oder Saldosteuersatz und dem Saldosteuersatz-Vergleich.

Öffnen Sie noch diese Woche Ihre Buchhaltung und zählen Sie den Umsatz zusammen.

Tabulo erstellt nach der Anmeldung die MWST-Abrechnung, reicht sie bei der ESTV ein und führt auf Wunsch die Buchhaltung für KMU.

Häufige Fragen

Ab welchem Umsatz muss man Mehrwertsteuer bezahlen?

Ab CHF 100'000 Umsatz im Jahr aus Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind (ESTV, MWST-Steuerpflicht). Ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine ohne Gewinnstreben und gemeinnützige Organisationen werden erst ab CHF 250'000 steuerpflichtig.

Lohnt sich die freiwillige MWST-Pflicht?

Für Ihre unternehmerische Tätigkeit können Sie die Vorsteuer abziehen, also die MWST auf Rechnungen Ihrer Lieferanten. Das Mehrwertsteuergesetz kennt Ausschlüsse und Kürzungen (Art. 28, 29 und 33 MWSTG). Dafür stellen Sie die MWST in Rechnung, im Beispiel der Webdesignerin CHF 810 auf CHF 10'000 netto. Der Verzicht gilt frühestens ab Beginn der laufenden Steuerperiode und bindet Sie für mindestens ein Kalenderjahr.

Muss ich als nicht MWST-pflichtige Firma Bezugsteuer zahlen?

Ja, sobald Sie in einem Kalenderjahr Dienstleistungen ausländischer Anbieter für mehr als CHF 10'000 beziehen, die der Bezugsteuer unterliegen. Sie melden sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres bei der ESTV an (ESTV, Bezugsteuer).

Wann kann ich mich abmelden?

Bei Aufgabe der Tätigkeit innert 30 Tagen (ESTV, MWST abmelden). Sinkt der Umsatz unter die Grenze, frühestens auf das Ende der betreffenden Steuerperiode und nur, wenn Sie die Grenze auch im Folgejahr nicht erwarten.

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