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Mehrwertsteuer Schweiz 2026: Sätze, Pflicht, Ablauf

8.1 % Normalsatz, 2.6 % reduziert, 3.8 % für Beherbergung. Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz, Abrechnung online innert 60 Tagen.

Die Mehrwertsteuer in der Schweiz beträgt 2026 im Normalsatz 8.1 %. Für Lebensmittel, Medikamente und Bücher gelten 2.6 %, für Hotelübernachtungen 3.8 %. MWST-pflichtig wird ein Unternehmen ab CHF 100'000 Jahresumsatz. Sie rechnen online bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ab, in der Regel pro Quartal und innert 60 Tagen nach dessen Ende.

Drei MWST-Sätze gelten 2026: 8.1 %, 2.6 % und 3.8 %

Die heutigen Sätze gelten seit dem 1. Januar 2024. Bis zum 31. Dezember 2023 lagen sie bei 7.7 %, 2.5 % und 3.7 %.

SatzHöheGilt fürGrundlage
Normalsatz8.1 %alle steuerbaren Leistungen ohne eigenen SatzArt. 25 Abs. 1 MWSTG
Reduzierter Satz2.6 %Lebensmittel, Medikamente, Bücher und weitere Güter des täglichen BedarfsArt. 25 Abs. 2 MWSTG
Sondersatz3.8 %Beherbergung inklusive FrühstückArt. 25 Abs. 4 MWSTG

Stand 2026. Quelle: ESTV, MWST-Steuersätze in der Schweiz

Reduzierter Satz von 2.6 %: die Liste im Gesetz

Das Gesetz zählt auf, was mit 2.6 % besteuert wird (Art. 25 Abs. 2 MWSTG).

  • Wasser in Leitungen
  • Lebensmittel, ohne alkoholische Getränke
  • Vieh, Geflügel und Fische
  • Getreide, Sämereien, Pflanzen und Schnittblumen
  • Futtermittel, Dünger und Pflanzenschutzmittel
  • Medikamente
  • Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter, auch in elektronischer Form
  • Radio und Fernsehen, ohne gewerbliche Leistungen
  • Produkte für die Monatshygiene, seit dem 1. Januar 2025

Wer beide Sortimente führt, rechnet mit zwei Sätzen. Die Bäckerei verkauft das Brot zu 2.6 % und die Flasche Wein zu 8.1 %.

Gibt ein Betrieb Lebensmittel als gastgewerbliche Leistung ab, gilt der Normalsatz von 8.1 %. Gastgewerblich ist die Abgabe, wenn der Betrieb für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält oder die Speisen beim Kunden zubereitet oder serviert. Das Sandwich zum Mitnehmen bleibt bei 2.6 %, sofern der Betrieb diese Verkäufe organisatorisch von der Konsumation vor Ort abgrenzt. Fehlt die Abgrenzung, gilt auch dafür der Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).

Sondersatz von 3.8 % für die Beherbergung

Der Sondersatz gilt für die Übernachtung samt Frühstück. Das Frühstück bleibt auch dann bei 3.8 %, wenn das Hotel es separat verrechnet. Er ist befristet und gilt nach heutigem Recht längstens bis zum 31. Dezember 2027.

Ausgenommen und befreit ist nicht dasselbe

Ausgenommene Leistungen sind nicht steuerbar. Dazu gehören etwa Spitalbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen. Die Praxis weist auf der Rechnung keine MWST aus und darf auf ihren Einkäufen für diese Umsätze keine Vorsteuer abziehen. Für einzelne ausgenommene Leistungen lässt das Gesetz die freiwillige Versteuerung zu, die sogenannte Option (Art. 21 und 22 MWSTG).

Befreit sind zum Beispiel Lieferungen direkt ins Ausland. Eine Schreinerei, die einen Tisch direkt nach Deutschland liefert, schuldet darauf keine Inlandsteuer. Die Vorsteuer auf dem Holz zieht sie trotzdem ab (Art. 23 MWSTG).

Abstimmung am 29. November 2026: geplant sind 8.5 % und 4.0 %

Für die Finanzierung der 13. AHV-Rente soll die Mehrwertsteuer steigen. Die Vorlage sieht einen Normalsatz von 8.5 % statt 8.1 % und einen Sondersatz von 4.0 % statt 3.8 % vor. Der reduzierte Satz bliebe bei 2.6 %.

Beschlossen ist das nicht (Stand 10. Oktober 2026, BSV). Das Volk stimmt am 29. November 2026 ab, und auch bei einem Ja träten die neuen Sätze frühestens Anfang 2028 in Kraft. Für Preislisten und Rechnungen im Jahr 2026 ändert sich nichts.

So funktioniert die Mehrwertsteuer: MWST auf den Verkäufen minus Vorsteuer

Die MWST belastet den Endverbrauch im Inland. Der Bund erhebt sie auf jeder Stufe vom Hersteller bis zum Verkauf, das Gesetz nennt das Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Jedes Unternehmen schuldet die Steuer auf seinen Verkäufen und zieht die Steuer ab, die es selbst auf Einkäufen bezahlt hat. An die ESTV geht die Differenz (Art. 1 MWSTG).

Ein Quartal einer Schreinerei zeigt die Kette. Annahmen des Beispiels:

  • Muster GmbH, Schreinerei in Winterthur, rechnet nach der effektiven Methode ab
  • sie rechnet nach vereinbarten Entgelten ab, dem Regelfall: Es zählt, was sie in Rechnung stellt, nicht der Zahlungseingang
  • alle Rechnungen an Kunden und von Lieferanten tragen ein Datum im 2. Quartal
  • 2. Quartal 2026, alle Leistungen zum Normalsatz von 8.1 %
  • Verkäufe netto CHF 120'000, Materialeinkauf netto CHF 40'000, eine Maschine für netto CHF 5'000
PositionRechnungMWST
Geschuldete MWST auf dem UmsatzCHF 120'000 × 8.1 %CHF 9'720.00
Vorsteuer auf dem MaterialCHF 40'000 × 8.1 %CHF 3'240.00
Vorsteuer auf der MaschineCHF 5'000 × 8.1 %CHF 405.00
Vorsteuer totalCHF 3'240.00 plus CHF 405.00CHF 3'645.00
Zahllast an die ESTVCHF 9'720.00 minus CHF 3'645.00CHF 6'075.00

Sätze Stand 2026. Quelle: ESTV, MWST-Steuersätze

In dieser Rechnung stecken drei Stufen. Der Holzlieferant verrechnet der Schreinerei CHF 3'240.00 MWST und schuldet sie seinerseits der ESTV. Die Schreinerei stellt ihren Kunden CHF 9'720.00 in Rechnung und zieht ihre Vorsteuer von CHF 3'645.00 ab. Die private Kundin am Ende der Kette kann nichts abziehen und trägt die Steuer auf dem Möbel ganz.

Neben dieser Inlandsteuer kennt das Gesetz zwei weitere Steuerarten. Die Einfuhrsteuer fällt beim Import von Waren an. Die Bezugsteuer trifft Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen, die in der Schweiz nicht registriert sind. Registrierte Betriebe deklarieren sie in ihrer ordentlichen Abrechnung.

MWST-Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz

Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt und im Inland Leistungen erbringt. Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht spielen keine Rolle. Von der Pflicht befreit bleibt, wer im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz pro Jahr erzielt. Ausgenommene Leistungen zählen bei dieser Grenze nicht mit. Gemessen wird an den vereinbarten Entgelten ohne Steuer (Art. 10 MWSTG).

Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und für gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei CHF 250'000.

Die Pflicht beginnt, sobald der Umsatz des letzten Geschäftsjahres die Grenze erreicht hat. Ein neu gegründeter Betrieb wird von Anfang an pflichtig, wenn er die Grenze innert zwölf Monaten voraussichtlich erreicht. Sie melden sich dann unaufgefordert und schriftlich bei der ESTV an, und zwar innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht (Art. 66 Abs. 1 MWSTG).

Wer unter der Grenze bleibt, kann sich freiwillig unterstellen, frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode. Wann sich das lohnt, steht im Beitrag MWST-Pflicht: ab wann anmelden.

Eine Sonderregel betrifft nicht registrierte Betriebe, die Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen. Übersteigen diese Bezüge CHF 10'000 pro Kalenderjahr, schulden sie darauf die Bezugsteuer. Sie melden sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres an.

Vorsteuerabzug auf Einkäufen und Importen

Abziehen können Sie die MWST, die Ihnen Lieferanten in Rechnung stellen, die Einfuhrsteuer und die von Ihnen deklarierte Bezugsteuer. Voraussetzung ist, dass der Einkauf Ihrer unternehmerischen Tätigkeit dient (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).

Keinen Abzug gibt es auf allem, was Sie für ausgenommene Umsätze verwenden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Sonderfälle behandelt der Beitrag Vorsteuerabzug in der Schweiz.

Zwei Abrechnungsmethoden: effektiv oder mit Saldosteuersatz

Die effektive Methode entspricht dem Beispiel der Schreinerei. Sie rechnen die geschuldete Steuer und die Vorsteuer Beleg für Beleg ab.

Den Saldosteuersatz darf anwenden, wer zwei Grenzen einhält (Art. 37 Abs. 1 MWSTG).

  • steuerbarer Jahresumsatz von höchstens CHF 5'024'000
  • Steuerzahllast von höchstens CHF 108'000 pro Jahr

Bei höheren Saldosteuersätzen liegt die Umsatzgrenze tiefer. Welcher Satz gilt, hängt von der Tätigkeit ab. Für Elektroinstallationen sind es 4.5 %, und bei diesem Satz liegt die Umsatzgrenze bei CHF 2'400'000.

Die jährliche Abrechnung hat eine eigene Umsatzgrenze von CHF 5'005'000. Sie steht in der Tabelle der Abrechnungsperioden und gilt unabhängig von den CHF 5'024'000 für den Saldosteuersatz.

Sie beantragen den Saldosteuersatz bei der ESTV. Danach behalten Sie ihn mindestens eine Steuerperiode lang, also ein Kalenderjahr. Wechseln können Sie nur auf den Beginn einer Steuerperiode. Wer zur effektiven Methode wechselt, kann frühestens nach drei Jahren zurück (Art. 37 Abs. 4 MWSTG).

Auf Ihren Rechnungen stehen in beiden Fällen die gesetzlichen Sätze von 8.1 %, 2.6 % oder 3.8 %, nie der Saldosteuersatz.

Das Werkzeug Saldosteuersatz oder effektiv rechnet beide Methoden mit Ihren Zahlen und dem Satz Ihrer Tätigkeit durch. Die Vor- und Nachteile stehen im Beitrag effektive Methode oder Saldosteuersatz im Vergleich.

Abrechnungsperioden und Fristen: 60 Tage nach Periodenende

Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Innerhalb des Jahres rechnen Sie in kürzeren Abschnitten ab, je nach Methode und Antrag (Art. 35 MWSTG).

RhythmusFür wenBedingung
vierteljährlicheffektive Methodegilt ohne Antrag
halbjährlichSaldosteuersatzgilt ohne Antrag
monatlichBetriebe mit regelmässigem Vorsteuerüberschussauf Antrag
jährlichBetriebe bis CHF 5'005'000 Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungenauf Antrag, mindestens eine Steuerperiode lang

Stand 2026. Quelle: Art. 35 MWSTG, Fedlex

Abrechnung und Zahlung müssen innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der ESTV sein. Für die Quartale 2026 ergibt das diese Daten.

Quartal 2026Periodenende60. TagWochentag
1. Quartal31.03.202630.05.2026Samstag
2. Quartal30.06.202629.08.2026Samstag
3. Quartal30.09.202629.11.2026Sonntag
4. Quartal31.12.202601.03.2027Montag

Stand 2026. Quelle: ESTV, MWST bezahlen

Drei der vier Daten fallen auf ein Wochenende. Ob sich die Frist dann auf den Montag verschiebt, ist amtlich nicht bestätigt. Planen Sie in diesen Quartalen mit dem Freitag davor. Bis dann ist die Abrechnung eingereicht und die Zahlung bei der ESTV. Die Muster GmbH löst die Zahlung ihrer CHF 6'075.00 für das 2. Quartal also einige Tage vor dem 28. August 2026 aus.

Wer zu spät zahlt, schuldet Verzugszins, und zwar ohne Mahnung (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Der Satz beträgt 2026 4.0 %, nach 4.5 % im Jahr 2025. Für 2027 bleibt er nach der Mitteilung der ESTV vom 22. September 2026 bei 4.0 %.

Abrechnung nur noch online, Anmeldung über AGOV

Seit dem 1. Januar 2025 rechnen alle steuerpflichtigen Unternehmen online im ePortal der ESTV ab. Papierformulare und selbst erstellte Formulare nimmt die ESTV nicht mehr an. Sie stützt diese Pflicht auf das Gesetz (Art. 65a MWSTG).

Im ePortal gibt es nur noch die «MWST-Abrechnung pro». Die frühere Variante «easy» ist abgeschaltet, letzter Einreichetag war der 8. Mai 2026. Beim Zugang löst AGOV das bisherige CH-LOGIN bis spätestens 31. Oktober 2026 ab, bestehende Logins werden migriert. Den Ablauf im Portal beschreibt der Beitrag MWST online abrechnen.

MWST berechnen vom Netto zum Brutto und zurück

Vom Nettobetrag zum Bruttobetrag rechnen Sie den Satz dazu. Auf CHF 1'000 netto kommen bei 8.1 % CHF 81.00 MWST, der Kunde zahlt CHF 1'081.00.

Aus einem Bruttobetrag rechnen Sie die Steuer heraus, indem Sie durch 100 plus Satz teilen. 8.1 % vom Bruttobetrag abzuziehen, ergibt einen falschen Wert.

BruttobetragSatzRechnungEnthaltene MWST
CHF 1'081.008.1 %1'081.00 × 8.1 / 108.1CHF 81.00
CHF 102.602.6 %102.60 × 2.6 / 102.6CHF 2.60

Eigene Beträge rechnet der MWST-Rechner um, zum Beispiel CHF 1'000 netto zu 8.1 %.

Rechnungen mit MWST: sechs Angaben und die MWST-Nummer

Ihre Kundin kann eine Rechnung verlangen, die den Anforderungen des Gesetzes genügt (Art. 26 MWSTG). In der Regel enthält sie diese Angaben:

  1. Name und Ort Ihres Unternehmens, mit dem Hinweis auf den Registereintrag und der MWST-Nummer
  2. Name und Ort der Empfängerin oder des Empfängers
  3. Datum oder Zeitraum der Leistung, wenn es vom Rechnungsdatum abweicht
  4. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung
  5. Entgelt
  6. Steuersatz und Steuerbetrag. Ist die Steuer im Preis eingeschlossen, genügt der Satz.

Die MWST-Nummer besteht aus Ihrer Unternehmens-Identifikationsnummer und dem Zusatz «MWST», also CHE-xxx.xxx.xxx MWST.

Wer nicht im MWST-Register eingetragen ist, darf auf Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Ein Betrieb unter der Umsatzgrenze, der sich nicht freiwillig unterstellt hat, schreibt also weder «inkl. MWST» noch einen Steuerbetrag auf seine Rechnung.

Jetzt prüfen: Umsatz des letzten Geschäftsjahres und nächste Frist

Sind Sie noch nicht registriert, zählen Sie die Nettoumsätze Ihres letzten Geschäftsjahres ohne die ausgenommenen Leistungen zusammen. Umsätze im Ausland und befreite Lieferungen direkt ins Ausland zählen mit. Erreicht die Summe CHF 100'000, läuft die Anmeldefrist von 30 Tagen. Prüfen Sie auch, ob Sie die Grenze in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich überschreiten, etwa nach einer Ausweitung der Tätigkeit (Art. 14 Abs. 3 MWSTG).

Sind Sie registriert, tragen Sie den 60. Tag nach dem laufenden Quartal in den Kalender ein und prüfen den Wochentag. Klären Sie zudem, ob Ihr Zugang zum ePortal schon über AGOV läuft.

Wer die Abrechnung abgeben will, findet bei Tabulo die MWST-Abrechnung zum Fixpreis, allein oder als Teil der Buchhaltung für KMU zum Fixpreis.

Häufige Fragen

Seit wann gilt der Mehrwertsteuersatz von 8.1 %?

Der Normalsatz von 8.1 % gilt seit dem 1. Januar 2024. Davor lag er bei 7.7 %.

Ab welchem Umsatz muss man Mehrwertsteuer bezahlen?

Ab CHF 100'000 Jahresumsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen im In- und Ausland. Für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine und für gemeinnützige Institutionen liegt die Grenze bei CHF 250'000.

Steigt die Mehrwertsteuer wegen der 13. AHV-Rente?

Darüber entscheidet die Volksabstimmung vom 29. November 2026. Bei einem Ja stiege der Normalsatz auf 8.5 % und der Sondersatz auf 4.0 %, frühestens Anfang 2028.

Was ist von der Mehrwertsteuer ausgenommen?

Ausgenommen sind die Leistungen, die Art. 21 MWSTG aufzählt, zum Beispiel Spitalbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen. Auf diesen Umsätzen verrechnen Sie keine MWST, dafür entfällt der Vorsteuerabzug auf den zugehörigen Einkäufen.

Wann muss ich die MWST abrechnen?

Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode, mit der effektiven Methode also viermal pro Jahr. Mit Saldosteuersatz rechnen Sie halbjährlich ab, auf Antrag ist auch die jährliche Abrechnung möglich. Die monatliche Abrechnung steht Betrieben mit regelmässigem Vorsteuerüberschuss offen.

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