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Unfallversicherung und Krankentaggeldversicherung für Arbeitgeber (UVG, KTG)

Die Unfallversicherung ist ab dem ersten Arbeitstag Pflicht, das Krankentaggeld freiwillig, ausser ein Vertrag verlangt es. Mit Rechenbeispiel.

Die Unfallversicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) ist für Arbeitgeber Pflicht, ab dem ersten Arbeitstag und für alle Mitarbeitenden. Eine Krankentaggeldversicherung müssen Sie als Arbeitgeber nur abschliessen, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag oder Ihr Arbeitsvertrag sie verlangt. Im Rechenbeispiel unten zahlt der Betrieb für beide zusammen CHF 507 Prämie im Jahr. Angenommen sind CHF 84'500 Jahreslohn, Beispielsätze und eine hälftig geteilte Krankentaggeldprämie.

Unfallversicherung nach UVG ist Pflicht ab dem ersten Arbeitstag

Für die Unfallversicherung Ihrer Mitarbeitenden sorgen Sie als Arbeitgeber. Der Schutz beginnt am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Anspruch auf Lohn besteht. In jedem Fall beginnt er, sobald die Person den Weg zur Arbeit antritt (Art. 3 UVG).

Wer versichert ist

Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, auch Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten und Volontäre. Wer eine AG oder GmbH gründet und dort als Arbeitnehmer gilt, fällt ebenfalls unter die Pflicht.

Selbständigerwerbende sind nicht obligatorisch versichert, können sich aber freiwillig versichern (Firma gründen in der Schweiz).

Berufsunfall, Nichtberufsunfall und die Grenze bei acht Wochenstunden

Ein Berufsunfall (BU) passiert bei Arbeiten, die Sie anordnen oder die in Ihrem Interesse liegen. Dazu zählen Unfälle in Pausen sowie vor und nach der Arbeit, sofern sich die Person befugt auf der Arbeitsstätte oder im beruflichen Gefahrenbereich aufhält. Alle übrigen Unfälle sind Nichtberufsunfälle (NBU).

Wer bei Ihnen mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Wer weniger arbeitet, ist es nicht und muss diese Unfälle über die obligatorische Krankenversicherung versichern (BAG). Für diese Personen gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 UVV, Stand 2026).

Suva oder anderer Versicherer

Ein Büro-KMU, das nicht zur Suva gehört, wählt seinen Unfallversicherer selber. Zur Auswahl stehen private Versicherer, öffentliche Unfallversicherungskassen und Krankenkassen. Sie stehen in einem öffentlichen Register des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und müssen mindestens den gesetzlichen Schutz bieten. Das Gesetz gibt Ihren Mitarbeitenden bei dieser Wahl ein Mitbestimmungsrecht.

Welche Betriebe zwingend bei der Suva versichert sind, zählt das Gesetz auf (Art. 66 UVG). Ob Ihr Betrieb dazugehört, prüft die Suva-Agentur im Einzelfall.

Leistungen bei einem Unfall

Die Unfallversicherung zahlt Behandlungskosten, Taggelder, Renten bei Invalidität und Leistungen an Hinterbliebene. Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes, bei teilweiser entsprechend weniger. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 UVG).

UVG-Prämien berechnen sich in Promille des versicherten Verdienstes

Ihre Prämie wird in Promille des versicherten Verdienstes festgesetzt. Ihren Satz nennt die Suva, sonst der Versicherer im Angebot. Versichert ist der Lohn, der nach AHV-Recht massgebend ist, mit einigen gesetzlichen Abweichungen. Die Obergrenze liegt bei CHF 148'200 pro Jahr oder CHF 406 pro Tag, unverändert seit dem 1. Januar 2016. Für das Taggeld zählt der letzte Lohn vor dem Unfall (Art. 22 UVV, Stand 2026).

Der Versicherer schätzt die Prämie für das ganze Rechnungsjahr, und Sie zahlen sie im Voraus. Üblich ist dafür das Wort Akontoprämie. Nach Jahresende rechnet der Versicherer mit den wirklichen Lohnsummen endgültig ab. Die Differenz fordert er nach, erstattet oder verrechnet sie. Nachforderungen zahlen Sie innert Monatsfrist nach der Rechnung. Gegen einen Zuschlag können Sie halbjährlich oder vierteljährlich zahlen.

Für diese Abrechnung zeichnen Sie laufend Beschäftigungsart, Lohn und Arbeitstage jeder Person auf. Auf Verlangen geben Sie dem Versicherer Auskunft und Einsicht (UVG, Art. 92 und 93).

Krankentaggeld ist freiwillig, die Lohnfortzahlung ist Pflicht

Eine Krankentaggeldversicherung (KTG) müssen Sie nur abschliessen, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag oder der Arbeitsvertrag es verlangt. Laut BAG schliessen Arbeitgeber wegen der Lohnfortzahlung sehr oft eine Taggeldversicherung ab.

Ohne Krankentaggeld gilt die gesetzliche Lohnfortzahlung

Wird jemand ohne eigenes Verschulden krank, zahlen Sie den Lohn für eine beschränkte Zeit weiter. Das gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Im ersten Dienstjahr sind es drei Wochen. Danach ist es eine angemessene längere Zeit, je nach Dauer der Anstellung und den besonderen Umständen. Längere Zeiten können durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag gelten. Bei Schwangerschaft schulden Sie den Lohn im gleichen Umfang (Art. 324a OR).

Die Dauer in späteren Dienstjahren zeigt der Rechner Lohnfortzahlung bei Krankheit berechnen.

Gleichwertige Lösung mit Krankentaggeld

Sie dürfen die gesetzliche Regel durch eine andere ersetzen, wenn diese für die Mitarbeitenden mindestens gleichwertig ist. Dafür braucht es eine schriftliche Abrede, einen Normalarbeitsvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag. Eine Police allein ändert Ihre Lohnpflicht nicht.

Was als gleichwertig gilt, sagt das Gesetz nicht. Das Merkblatt Lohn des Amts für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt beschreibt die dortige Praxis. Es ist keine Gesetzesbestimmung, und Ihre Police kann andere Werte enthalten.

MerkmalBasler Praxis
Taggeld80 % des Lohnausfalls
Karenztagehöchstens 3
Leistungsdauer720 bis 730 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Prämieje zur Hälfte Arbeitgeber und Mitarbeitende

Quelle: AWA Basel-Stadt, Merkblatt Lohn, Merkblatt mit Stand 1. Januar 2024, abgerufen im Oktober 2026

Wartezeit, Wartefrist und Karenztage sind drei verschiedene Zeiten

Die Wartezeit gilt bei einem Unfall. Sie umfasst den Unfalltag und die zwei Tage danach, an denen die Unfallversicherung noch kein Taggeld zahlt.

Die Wartefrist gilt bei Krankheit. Sie ist die Zeit, in der die Krankentaggeldversicherung noch nichts zahlt. Bei 30 Tagen fliesst das Taggeld ab dem 31. Tag. Die Wartefrist sagt nur, wann die Versicherung zahlt. Ihre Lohnpflicht in dieser Zeit richtet sich nach Arbeitsvertrag und Gesetz.

Karenztage nennt das Basler Merkblatt Tage, an denen weder Sie noch die Versicherung zahlen. Das Gesetz selbst sieht bei der Lohnfortzahlung keine unbezahlten Tage vor. Karenztage gelten deshalb nur, wenn sie als Teil einer gleichwertigen Lösung schriftlich vereinbart sind.

ZeitSie zahlenVersicherung zahltGrundlage
Wartezeit nach einem Unfallmindestens 80 % des Lohnesnoch nichtsArt. 324b OR
Krankheit ohne KrankentaggeldLohn für beschränkte Zeit, im ersten Dienstjahr drei WochennichtsArt. 324a OR
Wartefrist bei KrankheitLohn laut schriftlicher Abrede, ohne Abrede nach Gesetznoch nichtsArbeitsvertrag, Art. 324a OR
Krankheit nach der Wartefristnichts, wenn schriftlich und gleichwertig vereinbartTaggeld laut PoliceArbeitsvertrag und Police
Karenztagenichts, nur mit schriftlicher AbredenichtsArbeitsvertrag

Quelle: Obligationenrecht, Art. 324a und 324b, Stand 2026

Umstritten ist, ob Sie in der Wartefrist den vollen Lohn oder nur 80 % schulden. Das Arbeitsgericht Basel-Stadt verlangt laut Merkblatt den vollen Lohn, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. In anderen Kantonen entscheidet im Streitfall das dortige Gericht.

KTG nach KVG oder nach VVG im Vergleich

Krankentaggeld gibt es als Sozialversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) oder als privaten Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Gesetzliche Mindestregeln gelten nur nach KVG. Nach VVG gilt, was in Ihrer Police steht.

MerkmalNach KVGNach VVG
AufnahmeVersicherer muss Personen von 15 bis 65 Jahren aufnehmen, die in der Schweiz wohnen oder arbeitenkeine Aufnahmepflicht
Höhekeine Mindesthöhe vorgeschriebenfrei vereinbar
Dauermindestens 720 Tage innerhalb von 900 Tagenfrei vereinbar
Vorbehalte für bestehende Krankheitenfallen nach fünf Jahren wegzeitlich unbefristet möglich
Übertritt in die Einzelversicherungbeim Ausscheiden aus einer Kollektivversicherung Recht auf Übertritt mit den bisher versicherten Leistungenkein gesetzliches Recht

Quelle: BAG, Die freiwillige Taggeldversicherung, Stand 2026

Nach KVG fliesst das Taggeld ab einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Ist nichts anderes vereinbart, beginnt es am dritten Tag nach der Erkrankung. Für Schwangerschaft und Geburt gelten besondere Regeln. In einem Vertrag für den ganzen Betrieb lassen sich höhere Leistungen vereinbaren. Der Versicherer darf die Prämie nach dem Risiko des Vertrags festlegen.

Nach VVG kann der Versicherer bestimmte Krankheitsrisiken ausnehmen. Die Schutzbestimmungen des KVG für arbeitslose Versicherte gelten auch in Verträgen nach VVG.

Prämien auf der Lohnabrechnung

Die Prämie für Berufsunfälle tragen Sie. Jene für Nichtberufsunfälle geht zulasten der Mitarbeitenden. Sie dürfen die NBU-Prämie zugunsten der Mitarbeitenden ganz oder teilweise übernehmen.

Dem Versicherer schulden Sie die ganze UVG-Prämie, also auch den Teil der Mitarbeitenden. Diesen ziehen Sie vom Lohn ab. Der Abzug ist nur am Lohn der betreffenden oder der unmittelbar folgenden Lohnperiode erlaubt. Abreden zum Nachteil der Versicherten sind ungültig (Art. 91 UVG).

Für die Krankentaggeldprämie gilt diese Aufteilung nicht, das UVG regelt nur die Unfallprämien. Einen Anteil ziehen Sie nur ab, wenn die gleichwertige Lösung schriftlich vereinbart ist oder in einem Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag steht (Merkblatt Lohn BS).

Die übrigen Abzüge zeigt der Ratgeber Lohnabrechnung in der Schweiz, den für die Pensionskasse der BVG-Rechner.

Rechenbeispiel mit CHF 84'500 Jahreslohn in Zürich

Eine Mitarbeiterin arbeitet 42 Stunden pro Woche in einem Büro-KMU in Zürich. Sie verdient CHF 6'500 im Monat und erhält 13 Monatslöhne, im Jahr also CHF 84'500. Das liegt unter dem Höchstbetrag.

Angenommen sind 0.10 % für die BU-Prämie und 1.20 % für die NBU-Prämie. Die KTG-Prämie beträgt 1.00 % und ist laut Arbeitsvertrag hälftig geteilt. Die Wartefrist dauert 30 Tage. Der Arbeitsvertrag sieht für diese Zeit den vollen Lohn vor, danach 80 % Taggeld und keine Karenztage. Der Tageslohn ist der Jahreslohn geteilt durch 365, auf Rappen gerundet. Die Sätze sind Beispielwerte, abhängig von Versicherer und Betrieb, und kein Suva-Tarif.

PostenSatzPro JahrWer zahlt
BU-Prämie0.10 %CHF 84.50Arbeitgeber
NBU-Prämie1.20 %CHF 1'014.00Mitarbeiterin
KTG-Prämie1.00 %CHF 845.00je CHF 422.50 laut Vertrag

Beispielsätze, Stand 2026. BU und NBU nach Art. 91 UVG, KTG laut Arbeitsvertrag hälftig geteilt

Sie zahlen CHF 84.50 für die Berufsunfallprämie und CHF 422.50 für das Krankentaggeld, zusammen CHF 507 im Jahr.

Der Mitarbeiterin ziehen Sie auf jeder der 13 Lohnabrechnungen CHF 78.00 für die NBU und CHF 32.50 für das Krankentaggeld ab. Diese Rechnung im Lohnrechner öffnen.

Verunfallt die Mitarbeiterin, zählt ihr Tageslohn von CHF 231.51. Das Unfalltaggeld von 80 % beträgt CHF 185.21 pro Tag und läuft ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag.

Dieselbe Krankheit mit und ohne Krankentaggeld

Die Mitarbeiterin ist im ersten Dienstjahr, seit mehr als drei Monaten angestellt und 90 Tage krank. Ohne Versicherung schulden Sie drei Wochen Lohn, also 21 Tage. Mit der Versicherung zahlen Sie 30 Tage Wartefrist zum vollen Lohn, danach zahlt die Versicherung 60 Taggelder zu CHF 185.21.

Bei 90 Tagen KrankheitOhne KTGMit KTG
Lohn vom Betrieb21 Tage, CHF 4'861.7130 Tage, CHF 6'945.30
Prämienanteil des Betriebs im JahrCHF 0.00CHF 422.50
Kosten für den BetriebCHF 4'861.71CHF 7'367.80
Taggeld der VersicherungCHF 0.0060 Tage, CHF 11'112.60
Tage ohne Lohn und ohne Taggeld690

Nur in diesem Beispiel, Stand 2026. Bruttolöhne ohne Arbeitgeberbeiträge, gerechnet mit dem gerundeten Tageslohn von CHF 231.51.

Der Betrieb zahlt in diesem Fall mit Versicherung CHF 2'506.09 mehr. Die Mitarbeiterin erhält dafür 90 statt 21 Tage Geld, zusammen CHF 18'057.90 statt CHF 4'861.71.

Abredeversicherung verlängert den Unfallschutz nach dem Austritt

Die Unfallversicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Mit einer Abredeversicherung verlängert die austretende Person den Schutz bei Nichtberufsunfällen um bis zu sechs Monate. Der Versicherer muss sie anbieten (Art. 3 UVG).

Die Abrede muss getroffen sein, bevor die Nichtberufsunfallversicherung endet. Nachholen lässt sie sich nicht. Unfälle laufen dann über die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Verordnung zum UVG verpflichtet Sie, die Informationen des Versicherers an Ihre Mitarbeitenden weiterzugeben und insbesondere auf die Abredeversicherung hinzuweisen.

Bei der Suva kostet die Abredeversicherung CHF 65 pro Monat, für sechs Monate also CHF 390 (Stand 2026). Die austretende Person muss sie dort innerhalb der 31 Tage abschliessen und bezahlen. Andere Versicherer rechnen eigene Prämien.

Police, Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung nebeneinanderlegen

  1. Holen Sie heute die UVG-Police und vergleichen Sie die Sätze für BU und NBU mit den Abzügen auf der letzten Lohnabrechnung.
  2. Prüfen Sie bei jeder Anstellung und jeder Pensumsänderung die Wochenstunden. Unter acht Stunden pro Woche besteht kein Schutz bei Nichtberufsunfällen (Art. 13 UVV).
  3. Geben Sie bei jeder Kündigung der austretenden Person die Information zur Abredeversicherung mit.
  4. Vergleichen Sie vor Abschluss oder Erneuerung der KTG-Police Taggeld, Wartefrist, Leistungsdauer und Prämienteilung mit Ihrem Arbeitsvertrag. Steht dort nichts Schriftliches, gilt die gesetzliche Lohnfortzahlung.
  5. Halten Sie die Aufzeichnungen über Beschäftigungsart, Lohn und Arbeitstage für die Abrechnung des Versicherers bereit.

Tabulo rechnet die Abzüge für NBU und Krankentaggeld in der Lohnbuchhaltung ab und stellt nach Jahresende die Lohnsummen für die Versicherer zusammen. Suchen Sie als Erstes die Wartefrist in Ihrer KTG-Police und den Lohn für diese Zeit im Arbeitsvertrag.

Häufige Fragen

Ist die Unfallversicherung für Arbeitgeber obligatorisch?

Ja, für alle in der Schweiz beschäftigten Mitarbeitenden ab dem ersten Arbeitstag, auch für Lernende und Praktikanten.

Ist eine Krankentaggeldversicherung für Arbeitgeber Pflicht?

Nein, ausser ein Gesamtarbeitsvertrag oder der Arbeitsvertrag verlangt sie. Pflicht ist die Lohnfortzahlung, sobald die Anstellung mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Im ersten Dienstjahr sind es drei Wochen, sofern nichts Längeres vereinbart ist (Art. 324a OR).

Was ist eine Abredeversicherung und wie lange gilt sie?

Sie verlängert den Schutz bei Nichtberufsunfällen um bis zu sechs Monate und muss abgeschlossen sein, bevor die Nichtberufsunfallversicherung endet. Bei der Suva kostet sie CHF 65 pro Monat, andere Versicherer rechnen eigene Prämien.

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